Hufbeschlagsrecht

Der Beschlag von Hufen und Klauen ist eine Tätigkeit, die eine staatliche Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied:in erfordert.

Die Qualität der Arbeit der Hufschmiede hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gesunderhaltung von Huf- und Klauentieren. Insofern werden damit auch die Belange des Tierschutzes beachtet.

Zuständigkeiten der ADD

  • Anerkennung der Einführungslehrgänge unter Vergabe einer Anerkennungs-Nummer
  • Errichtung der Prüfungsausschüsse für die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/in und zum Hufbeschlaglehrschmied/in
  • Zulassung zur Prüfung, einschließlich Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall und Prüfungsvorbereitung
  • Aufsicht über die Prüfungsausschüsse
  • Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in
  • Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/in
  • Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschule
  • Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Hufbeschlaggesetz

Voraussetzungen

Nach § 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (HufBeschlG) sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und
  2. zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied, der nach seiner staatlichen Anerkennung mindestens drei Jahre ein Hufbeschlaggewerbe betreibt und
  3. erfolgreicher Besuch der erforderlichen Lehrgänge (Einführungslehrgang und Vorbereitungslehrgang) und
  4. Nachweis der zur Ausübung erforderlichen Zuverlässigkeit

Die praktische Beschäftigung im Hufbeschlag ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese muss bestätigen, welche maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Huf- und Klauenbeschlag im Verlauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit erworben wurden.

Der Nachweis der Zuverlässigkeit hat durch Vorlage eines Führungszeugnisses zu erfolgen.

Ausnahmen von den obengenannten Voraussetzungen sind nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (HufBeschlV) in folgenden Fällen möglich:

  • Gesellen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind und einen Vorbereitungskurs absolviert haben und daraufhin zur Prüfung zugelassen wurden, sind von dem o.a. Erfordernis Nr. 1 und 2 befreit. Eine Befreiung von dem Besuch des Einführungslehrgangs ist möglich.
  • Sofern Personen erhebliche Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag vorweisen können und daraufhin nach Anhörung des Prüfungsausschusses zur Prüfung zugelassen wurden, sind sie von dem o.a. Erfordernis Nr. 1 und 2 befreit.
  • Sofern Personen über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügen und daraufhin zur Prüfung zugelassen wurden, sind sie von dem o.a. Erfordernis Nr. 1 und 2 befreit. 

Nach § 5 der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (HufBeschlV) sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Zweijährige praktische Tätigkeit in einem anerkannten Hufbeschlagbetrieb, in deren Verlauf maßgebliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben werden und
  2. Besuch eines anerkannten vierwöchigen Einführungslehrgangs vor Aufnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit und
  3. Besuch eines mindestens viermonatigen Vorbereitungslehrgangs.

Zu beachten ist, dass für die spätere staatliche Anerkennung eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist, die nicht mehr wie bisher einen Bezug zum Metallbauer-Handwerk haben muss. Dies bedeutet, dass zwar eine Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Hufbeschlagprüfung erfolgen kann, aber ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung eine staatliche Anerkennung nur in den in § 1 Abs. 2 HufBeschlV vorgesehenen Ausnahmefällen möglich ist.

Ausnahmen von den obengenannten Voraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung sind nach § 5 Abs. 3 und 4 HufBeschlV in folgenden Fällen möglich:

  • Gesellen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, müssen für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung nur den Besuch des viermonatigen Vorbereitungslehrgangs nachweisen. Der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit sowie der Besuch des anerkannten Einführungslehrgangs entfallen.
  • Für Personen, die erhebliche Vorkenntnisse im Huf- und Klauenbeschlag vorweisen können, kann die erforderliche zweijährige Tätigkeit auf bis zu 12 Monaten verkürzt werden. Auch eine Befreiung von dem Besuch des Einführungslehrgangs ist für diese Personengruppe möglich. Über das Vorliegen der Kenntnisse muss der Prüfungsausschuss gehört werden.
  • Für Personen, die über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügen, ist eine Verkürzung der praktischen Tätigkeit auf bis zu 12 Monate möglich.

Kontakt

Birgit Lutgen-Hardt
Tel: +49(651) 9494-510
Birgit.Lutgen-Hardt(at)add.rlp.de