Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr

Holzverpackungsmaterial ist häufig aus minderwertigem Holz hergestellt und birgt somit eine hohe Gefahr der Verschleppung von Schadorganismen.

Länder, die der WTO beigetreten sind erkennen den  IPPC-Standard ISPM Nr. 15  für Holzverpackungsmaterial an. Eine Vielzahl von Ländern haben ihn darüber hinaus in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen. Der ISPM Nr. 15 gilt für die Einfuhr aus Drittländern in die EU sowie für die Ausfuhr in Drittländer, soweit diese den ISPM-Standard anerkannt haben. Innerhalb der EU gilt er für Verpackungsholz aus Portugal und Befallsgebieten des Kiefernholznematoden in Spanien. Die Anwendung des ISPM 15 ermöglicht den Verzicht auf das Pflanzengesundheitszeugnis (s. „Handel mit Drittländern“). Er gilt nur für Verpackungsholz in Gebrauch, nicht für Verpackungsholz das als Ware eingeführt/ausgeführt wird.

Holzverpackungsmaterial muss entrindet und behandelt sein. Als Behandlungen kommen nur Methoden in Frage, die von ISPM Nr. 15 erlaubt  und im jeweiligen Behandlungsland zugelassen sind. Derzeit wird in Deutschland nur von der Hitzebehandlung (im Holzkern  56 °C für 30 Minuten) Gebrauch gemacht. In Drittländern wird sehr oft auch noch die in der EU nicht zugelassene Begasung mit Methylbromid eingesetzt.

Als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen wird eine Markierung in Form einer speziellen ländertypischen Registriernummer auf dem Verpackungsholz angebracht.

Die Betriebe, die Holzverpackungsmaterial behandeln oder in den Verkehr bringen wollen, müssen sich in ein amtliches Verzeichnis eintragen lassen. Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Einhaltung der ISPM 15 - Regelungen wird in den registrierten Betrieben von der ADD auf überwacht. Wer mit Holz handelt und dabei ISPM-Nr. 15 behandeltes Holz zukauft und an andere Firmen verkauft, die damit Verpackungen herstellen, muss das bei der ADD melden.

Aus Drittländern stammendes Verpackungsholz in Gebrauch ist grundsätzlich nach § 5 Pflanzenbeschauverordnung i. V. m. Anhang IV der RL 2000/29 EG als geregelter Gegenstand zu betrachten und kann einer Untersuchung unterzogen werden. Eine Verpflichtung der Anmeldung zur phytosanitären Einfuhrabfertigung besteht für Waren mit bestimmten Zolltarifnummern. Diese werden in der sog. Risikowarenliste aufgeführt.

Eine weitere Verpflichtung der Anmeldung zur phytosanitären Einfuhrabfertigung von hölzernen Verpackungen besteht nach dem Durchführungsbeschluss Nr. 2018/1137 der europäischen Kommission vom 10.8.2018 für Importwaren bestimmter Zolltarifnummern mit Ursprung in China bzw. Belarus. Die Tarifnummern finden Sie auf dieser Liste.

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