Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur in zugelassenen oder genehmigten „Anwendungsgebieten“, das heißt in den in der Gebrauchsanleitung ausgewiesenen Kulturen und gegen die bezeichneten Schaderreger bzw. für den vorgesehenen Zweck.
     
  • Anwender müssen sachkundig nach § 9 Pflanzenschutzgesetz sein.
     
  • Nicht sachkundige Anwender im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Mittel einsetzen, die speziell für die Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zugelassen sind.
     
  • Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, wenn eine Abschwemmung in Gewässer oder in die Kanalisation zu befürchten ist.
     
  • Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wie z. B. Sportplätze, öffentliche Parks, Friedhöfe dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die für solche Flächen ausdrücklich zugelassen oder genehmigt sind. Die Liste der nach § 17  PflSchG genehmigten Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
     
  • Pflanzenschutzmittel dürfen im Freiland nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Auf befestigten Flächen, zum Beispiel Straßen, Betriebsflächen, Garagenzufahrten und Stellplätzen sowie in oder unmittelbar an Gewässern ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. Weitere Details finden Sie unter Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen und unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere.

Für den Fall dass glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auf nicht landw., gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen, sog. Nichtkulturland, eingesetzt werden sollen, muss der Verkäufer sich die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorlegen lassen.

Zu Nichtkulturlandflächen zählen unter anderem alle befestigten Wege und Plätze, z. B.:

  • Fußwege, Bürgersteige
  • Garagenzufahrten, Parkplätze
  • Betriebsgelände, Hofflächen“
  • Terrassen

Darüber hinaus ist der Einsatz glyphosathaltiger Mittel auf allen befestigen oder versiegelten Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, ausdrücklich verboten. Dies betrifft Wege, Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Garageneinfahrten, Gleisanlagen u.ä. Nichtkulturland, die mit Schlacke, Splitt, Bitumen, Pflaster o.ä. versiegelt sind. Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben dient dem besonderen Schutz der Oberflächengewässer.

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen darf Glyphosat grundsätzlich nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung in der Schutzregelung des entsprechenden Naturschutzgebietes ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet

Bußgeld
Wer entgegen dem dargestellten Anwendungsverbot chemische Unkrautbekämpfungsmittel auf Wegen, Plätzen und anderen Nichtkulturlandflächen ausbringt oder diese Wirkstoffe zur Anwendung auf Nichtkulturland ohne Vorlage einer Ausnahmegenehmigung abgibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € belangt werden.

 

Nähere Informationen finden Sie auch auf den folgenden Seiten:

https://www.isip.de/isip/servlet/resource/blob/190288/d1ff8326fa8353521f4fdf611b1058ae/merkblatt-psm-in-naturschutzgebieten-data.pdf

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Pflanzenschutz/_Texte/DossierPflanzenschutzmittel.html?nn=1853720&notFirst=true&docId=5305986

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Pflanzenschutz/_Texte/DossierPflanzenschutzmittel.html?nn=1853720&notFirst=true&docId=8448846

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