Aufnahme, Unterbringen und Verteilung

(Quelle: Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration) Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden verpflichtet. Die Verteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer erfolgt nach  dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Rheinland-Pfalz nimmt dementsprechend 4,8 % aller Asylbegehrenden in Deutschland auf.

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration ist zuständig für die Planung und Schaffung der notwendigen Erstaufnahmekapazitäten. Die Unterbringung der Schutzsuchenden erfolgt in Rheinland Pfalz zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA). Diese sind organisatorisch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zugewiesen. In dieser Phase durchlaufen die Asylbegehrenden in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte.  

Rheinland-Pfalz orientiert sich bei der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten an der EU-Aufnahmerichtlinie und ist bestrebt, die spezifische Situation von schutzbedürftigen Personen bei der Erstaufnahme besonders zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Kinder, Jugendliche, (alleinreisende) Frauen, Geflüchtete mit Behinderungen, Personen, die zum Kreis der LSBTI gehören, aber auch Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen und Traumatisierungen. Vor diesem Hintergrund  wurden für die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Schutzkonzepte und Qualitätsstandards erarbeitet, die in enger Kooperation mit der ADD kontinuierlich weiterentwickelt und umgesetzt werden.

(Quelle Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration) Das Asylgesetz verpflichtet die Länder die Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden sicherzustellen. Die Kommunen sind nach § 1 des Landesaufnahme-gesetzes ebenfalls verpflichtet, die Asylbegehrenden nach der Verteilung aufzunehmen und unterzubringen. 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft bei jedem Asylantrag auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der nachfolgend aufgeführten Schutzformen vorliegt:

  1. Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs.1 GG.
  2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 nach §3 Abs.1 Asylgesetz (Genfer Flüchtlingskonvention).
  3. Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß §4 Abs. 1Asylgesetz.
  4. Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Eine detaillierte Übersicht über zu den verschiedenen Schutzformen, die es in Deutschland gibt, finden Sie auf der Seite des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge

Die Asylbegehrenden leben direkt nach Ihrer Ankunft in Rheinland Pfalz zunächst in einer vom Land getragenen Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA). Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier (AfA) besteht seit Mai 1992. Sie war bis Sommer 2015 die einzige Dienststelle dieser Art im Lande Rheinland-Pfalz und für die Unterbringung von 700 Asylbegehrenden ausgelegt. Durch die aktuelle Zuwanderungssituation wurden neue Aufnahmeeinrichtungen in Bitburg, Hermeskeil, Kusel und Speyer geschaffen. Insgesamt stehen derzeit rund 3.355 Erstaufnahmeplätze zur Verfügung.

Alle Asylbegehrenden werden zunächst in einer der beiden Erstaufnahmeeinrichtungen in Trier und Speyer aufgenommen. Diesen Einrichtungen sind Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugeordnet. Das BAMF ist für die Asylverfahren in Deutschland zuständig. Die Asylbegehrenden durchlaufen im Rahmen des integrierten Flüchtlingsmanagements alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte: wie Registrierung, die erkennungsdienstliche Erfassung, der europäische Datenabgleich, die Erteilung des Ankunftsnachweises, die medizinische Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt, die Antragstellung und Anhörung beim BAMF. Wenn möglich, geschieht dies innerhalb weniger Tage. Weitere detailliertere Informationen zum Asylverfahren mit einem Erklärfilm finden Sie auf den Seiten des BAMF.

In allen Aufnahmeeinrichtungen kümmert sich ein Sozialdienst um die soziale Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen. Alle Einrichtungen verfügen über eine Krankenstationen mit medizinischem Fachpersonal und regelmäßigen ärztlichen Sprechstunden. Darüber hinaus bieten freie Träger eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung an. Zur Gewährleistung der Sicherheit werden rund um die Uhr private Sicherheitsunternehmen vor Ort eingesetzt.

Für Kinder stehen in allen AfAs Spielstuben zur Verfügung. Alle Standorte verfügen über hauptamtliche Lehrkräfte, die für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter ein Schulangebot machen. Zudem werden an allen Standorten auch Sprachkurse für Erwachsene angeboten. Bei den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten werden die Aufnahmeeinrichtungen auch von vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen vor Ort unterstützt.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner gibt es nach §5AsylbLG während ihres Aufenthalts in der AfA die Möglichkeit geringfügig vergütete Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen. So übernehmen sie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Dolmetschertätigkeiten, die Pflege der Außenanlagen, die Essensausgabe oder andere Tätigkeiten innerhalb der AfA.

Aufgaben

  • Asylbegehrende im Sinne des Asylgesetz (AsylG) aufzunehmen, unterzubringen, zu betreuen und zu den Kommunen innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zu verteilen. Dabei soll der Aufenthalt der Asylbegehrenden in der AfA 6 Monate nicht übersteigen
  • Bereitstellung von Unterkunftsplätzen für Kommunen zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Asylbegehrenden in konkreten Notsituationen
  • Regelung der Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz
  • Verteilung und datenmäßige Erfassung der jüdischen Emigranten aus den ehemaligen GUS Staaten
  • Aufnahme und Verteilung spätausgesiedelter Menschen

Seit dem 22. August 2019 besteht die Wohnpflicht für Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes bis zur Entscheidung BAMF über den Asylantrag und für Ausreisepflichtige nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu 18 Monaten, in einigen Fällen auch darüber hinaus. Für Familien mit minderjährigen Kindern ist die Wohnpflicht auf maximal 6 Monate begrenzt.

Nach Beendigung der Wohnpflicht oder nach der Entlassung aus der AfA werden die Personen in die Kommunen verteilt.

Im Allgemeinen werden bei der Verteilung der Personen in die Kommunen familiäre Bindungen, medizinisch bedingte Sachverhalte und die Wünsche der Asylbegehrenden oder der Kommunen - soweit umsetzbar - berücksichtigt.

Nach dem Transfer aus der Erstaufnahmeeinrichtung sind die Kommunen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung der Asylbegehrenden zuständig ist. Jede Gebietskörperschaft muss entsprechend ihrer Bevölkerungsgröße anteilig Asylbegehrende aufnehmen. Je nach der Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt werden die Asylbegehrenden in einer Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Die kommunalen Behörden entscheiden hierüber eigenständig.

Während des Aufenthalts ein Aufnahmeeinrichtungen ist das Land Kostenträger, ab Verteilung in die Kommunen diese. Das Land erstattet jedoch den Kommunen die Kosten für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der aufgenommenen Asylsuchenden im Rahmen einer pauschalierten Kostenbeteiligung. So zahlt das Land nach § 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des BAMF eine monatliche Pauschale von 848 € pro Person sowie nach § 3 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz jährlich eine Pauschale in Höhe von 35 Mio. Euro, insbesondere für den Personenkreis der abgelehnten Asylsuchenden. Zudem beteiligt sich das Land anteilig an medizinischen Hochkostenfällen. Da Integration vor Ort, in den Kommunen geschieht, hat das Land an die Kommunen im Jahr 2016 rund 96 Mio. Euro, in 2018 rund 58,44 Mio. Euro und in 2019 nochmals 48 Mio. Euro weitergeleitet, um Spielräume für die Gestaltung der Integration von Asylsuchenden zu eröffnen. Zusätzlich unterstützt die Landesregierung die Integration der Asylbegehrenden in den Kommunen, indem sie Sprach- und Orientierungskurse sowie weitere Integrationsmaßnahmen fördert. Neben der Erstattung der Aufwendungen und den integrativen Förderungen stellen das Land und der Bund den Kommunen weitere finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 

Das Land Rheinland-Pfalz orientiert sich bei der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten an der EU-Aufnahmerichtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26. Juni 2013. Diese Richtlinie legt Mindeststandards und Normen für die Unterbringung von Schutzsuchenden fest, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen sollen.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, das darauf abzielt, den Schutzbedürfnissen insbesondere von Frauen, Kindern und Jugendlichen, Familien aber auch von traumatisierten und behinderten Personen sowie homo- oder bisexuellen, transidenten und intersexuellen Menschen (LSBTI) bei der Unterbringung und Versorgung in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrenden (AfA) in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

Ziel des Konzeptes ist es, möglichst umfassend allen Formen von Gewalt mit Präventionsmaßnahmen entgegenzuwirken bzw. diese mit schneller und direkter Intervention zu unterbinden. Obwohl hierbei ein besonderes Augenmerk auf den Schutz vulnerabler Personengruppen gelegt wird, umfasst es mithin den Schutz aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie aller Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes.

Das Konzept bezieht sich auf räumliche und personelle Standards, auf soziale Maßnahmen sowie auf die Verfahren und Prozesse der Erkennung von Schutzbedürftigkeit. Damit dient es der Vereinheitlichung und Sicherung der Schutzstandards in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende in Rheinland-Pfalz.