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Vertrieb der Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ ist in Rheinland-Pfalz verboten

Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – Spen-denaufsicht in Rheinland-Pfalz –weist aufgrund vermehrter Anfragen aus der Bevölkerung darauf hin, dass der Vertrieb der Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ weiterhin in Rheinland-Pfalz verboten ist. Die sammlungsrechtliche Verbotsverfügung gegen den in Darmstadt/Hessen ansässigen Vertreiber und Herausgeber der Zeitung „Straßenlicht“ ist bestandskräftig.

Wie angesprochene Bürgerinnen und Bürger berichten, wird durch die Vorderseite der Zeitung „Straßenlicht – Obdachlosenzeitung“ oder „Straßenlicht – Straßenzeitung“ der Eindruck vermittelt, dass mit dem Kauf der Zeitung gemeinnützige Zwecke, zum Beispiel im Bereich der Obdachlosenhilfe, gefördert würden. Der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Verwendung der Verkaufserlöse kam der verantwortliche Vertreiber und Herausgeber des „Straßenlicht“ nicht nach.

Die Zeitungsverkäufe erfolgen zum Teil an der Haustüre und in Fußgängerzonen, unter anderem in Schifferstadt, Frankenthal und Kandel.

Sollte weiterhin die Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ in Rheinland-Pfalz verkauft werden, bittet die ADD in Trier um sofortige Mitteilung.

Die ADD informiert auf ihren Internetseiten über eingeleitete Maßnahmen im Spendenwesen.

Die ADD bittet die Redaktionen um eine genaue Beachtung und Benennung der Organisation inklusive Ortsbezeichnung. Die Darstellung des Logos dient der unmittelbaren Zuordnung, um eine Verwechselung mit anderen Organisationen zu vermeiden.

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