Das Sammlungsverbot ist bestandskräftig. Verstöße gegen das Sammlungsverbot können Zwangsgelder zur Folge haben.
Dem Auskunftsersuchen der ADD zur Offenlegung der Geldspenden und der satzungsgemäßen Verwendung kam der Verein trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nach und bietet somit nicht die nötige Gewähr für ordnungsgemäße Sammlungen und eine zweckentsprechende Verwendung der Sammlungserträge. Sollten weiterhin Spendenaufrufe in Rheinland-Pfalz bekanntwerden, bittet die ADD um Mitteilung.
Hintergrund:
Organisationen, die in Rheinland-Pfalz öffentlich zu Spenden für karitative Zwecke aufrufen (z.B. Aufrufe im Internet, Zeitungen, Plakate etc.), haben auf Anforderung der ADD Unterlagen vorzulegen, die die Spendeneinnahmen, Kosten und die Spendenverwendung transparent darlegen (§ 9 Absatz 1 Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz). Dies dient dem Schutz der Spenderinnen und Spender, die darauf vertrauen, dass die Spende auch dem beworbenen Zweck zu Gute kommt.
Die ADD bittet die Redaktionen um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung. Die Darstellung des Vereinslogos dient der unmittelbaren Zuordnung zu dem Verein, um eine Verwechslung mit anderen Organisationen zu vermeiden.