Trier/Rheinland-Pfalz – Geldwäsche – was für die meisten nach spannenden Kriminalromanen und Kino-Thrillern klingt, kann für den einen oder anderen Geschäftsinhaber rasch zur unangenehmen Realität werden. Deshalb ist das vornehmliche Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) Unternehmen auf etwaige Geldwäschedelikte zu sensibilisieren, damit sie nicht in kriminelle Machenschaften verwickelt werden. Ohne entsprechende Vorkehrungen können Unternehmer Kriminellen unbewusst dabei behilflich sein, illegal erwirtschaftetes Geld in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und somit „rein zu waschen“.
Unternehmen aus dem sogenannten Nichtfinanzsektor wie beispielsweise Immobilienmakler, Güterhändler (Autohändler, Juweliere etc.) oder Versicherungsvermittler verpflichtet das Gesetz unter anderem dazu ihre Kunden zu identifizieren. Für bestimmte Unternehmen existieren sogenannte Schwellenwerte. So muss sich zum Beispiel ein Autohändler von seinem Vertragspartner bei Abschluss eines schriftlichen oder mündlichen Kaufvertrages den Personalausweis vorlegen lassen und diesen kopieren, sofern er bei dieser Transaktion Bargeld im Wert von 10.000 Euro annimmt oder abgibt. Ebenso ist er gehalten seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche zu unterrichten. Daneben existieren weitere Vorgaben, die das Gesetz den verpflichteten Unternehmen auferlegt.
Weitere Hinweise und Informationen zu diesen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz können in den Gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesländer nachgelesen werden. Diese finden sich auch – neben weiteren Informationen –auf unserer nachfolgenden Seite https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/geldwaeschegesetz/