Geldwäschegesetz
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
HINWEISE:
Die Gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesländer für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen sind im Downloadbereich zu finden.
Das Geldwäschegesetz wurde Anfang 2020 geändert, die nachfolgenden erläuternden Texte wurden aktualisiert.
Jedoch stellen einzelne Informationsmaterialien noch die alte Rechtslage dar, diese sind entsprechend gekennzeichnet.
Bei Unsicherheiten und Fragen wenden Sie sich bitte an die auf der rechten Seite genannten Ansprechpartner. Vielen Dank.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das Geldwäschegesetz
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – „GwG“) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Was ist Geldwäsche?
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen.
Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.
Was ist Terrorismusfinanzierung?
Der Begriff ist in § 1 Absatz 2 GwG definiert.
Vereinfacht dargestellt handelt es sich um die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.
Worum geht es?
Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.
Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG | zuständige Behörden in RLP nach § 50 Nr. 8 bzw. 9 GwG |
---|---|
Nr. 6: Finanzunternehmen | ADD Trier als Landesordnungsbehörde |
Nr. 8: Versicherungsvermittler | Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden |
Nr. 13: Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder | ADD Trier als Landesordnungsbehörde |
Nr. 14: Immobilienmakler | Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden |
Nr. 15: bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel | ADD Trier als Landesordnungsbehörde |
Nr. 16: Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt | Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden |
Um die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland in nationales Recht umzusetzen, war es erforderlich das Geldwäschegesetz zu ändern. Das neue Gesetz ist Anfang 2020 in Kraft getreten.
Einige der wichtigsten Änderungen (die Aufzählung ist nicht abschließend!) sind:
Definitionen/ Verpflichtete
Die Definition des Immobilienmaklers (§1 Abs. 11 GwG) wurde im Gesetz erweitert. Unter diesem Begriff fallen nun auch alle, die den Abschluss von Pacht oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln. Jedoch nur dann, wenn monatliche Transaktionen für Miete oder Pacht im Wert von 10.000 Euro oder mehr getätigt werden. Dann haben auch diese Immobilienmakler die Sorgfaltsplichten zu erfüllen (§10 Abs. 6 GwG) und über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren zu verfügen.
Holdinggesellschaften sind nun nicht mehr als Finanzunternehmen im Sinne des GwG verpflichtet!
Die Defintion finden sie in § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG. Demnach halten Holdinggesellschaften ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht aus den Sektoren Kredit-, Finanz-, oder und Versicherungsinstitute stammen. Ihre Aufgaben besteht nur in der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes an anderen Unternehmen. Unternehmerisch tätig werden Holdinggesellschaften nicht. Deshalb zählt das Geldwäschegesetz diese nicht zu den Finanzunternehmen.
Der Begriff des Mutterunternehmens wurde im Gesetz in § 1 Abs. 25 GwG definiert. Ein Mutterunternehmen zeichnet sich dadurch aus, dass diesem kein anderes Unternehmen übergeordnet ist. Mindestens ein anderes Unternehmen muss diesem untergeordnet sein. Das kann zum Beispiel das Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sein. Siehe dazu § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 GwG.
Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sind nun Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG).
Kunstvermittler ist, wer den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt. Dazu zählen Auktionatoren oder Galeristen. (§1 Abs. 23 GwG)
Kunstlagerhalter ist, wer gewerblich Kunstgegenstände in Zollfreigebieten lagert.
Dabei ist es unerheblich, auf wessen Rechnung oder in wessen Namen die Geschäfte abgewickelt werden. (§1 Abs. 23 GwG)
Risikomanagement
Verpflichtete nach dem GwG müssen über ein Risikomanagement verfügen.
Nach der alten Rechtslage mussten Immobilienmakler über ein Risikomanagement verfügen, wenn Sie den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln.
Durch die Neuerung des GwG (§4 Abs. 4 GwG) müssen Immobilienmakler nun über ein Risikomanagement verfügen, wenn
- sie Kaufverträge vermitteln, und/ oder
- sie Miet- oder Pachtverträge mit einer monatlichen Nettokaltmiete/ - pacht von mindestens 10.000 Euro vermitteln.
Güterhändler mussten nach alter Rechtslage über ein Risikomanagement verfügen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro entgegennommen haben oder diese tätigten.
Durch die Neuerungen des GwG wird diese Regelung erweitert. Nun müssen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG über ein Risikomanagement verfügen, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind (§4 Abs. 5 GwG):
- Händler von Edelmetallen (wie Gold, Silber oder Platin), wenn sie Barzahlungen über 2.000 Euro oder mehr selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen,
- Händler von Kunstgegenständen, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro (bar und unbar) durchführen,
- Kunstvermittler und Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten (auch Auktionatoren oder Galeristen), wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro (bar und unbar) durchführen,
- alle sonstigen Güterhändler, wenn sie Barzahlungen im Wert von mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und sonstige Belege nach § 8 Abs. 1 bis 3 GwG beträgt mindestens fünf Jahre, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.
Identifizierung
Bei einem Gemeinschaftsgeschäft müssen die tätigen Makler nur diejenige Vertragspartei des vermittelten Rechtsgeschäftes identifizieren, für die sie handeln. (§11 Abs. 2 Satz 2). Das soll Doppelidentifizierungen durch die beteiligten Makler vermeiden.
Nach dem Geldwäschegesetz haben die Verpflichteten bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, Trusts) einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen. (§11 Abs. 5 Satz 2).
Hat ein Verpflichteter die Vertragspartner eines anderen Verpflichteten bereits identifiziert, so darf dieser auf die frühere Identifizierung zurückgreifen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Identifizierung nicht älter als 24 Monate ist, kein Zweifel an der Richtigkeit besteht und das Gültigkeitsdatum des verwendeten Identifikationsdokuments noch nicht abgelaufen ist. (§17 Abs. 3a)
Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichtete verarbeitet werden, wenn diese dem Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. (§11 a GwG)
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Sogenannte Drittstaaten unterliegen den verstärkten Sorgfaltspflichten. Zusätzliche Informationen müssen über die Vertragspartner eingeholt werden. (§15 Abs. 5 GwG). Welche Staaten zu den Drittstaaten zählen, können Sie der Homepage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entnehemen.
Transparenzregister
Die Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten muss dem Transparenzregister mitgeteilt werden. (§19 GwG)
Vereinigungen, die juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind und ihren Sitz im Ausland haben, müssen ihre Angaben nach § 19 Absatz 1 dem Transparenzregister mitteilen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. (§20 Abs. 1 Satz 2 GwG)
Das Transparenzregister ist für die Öffentlichkeit zugänglich. (§23 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben auffallende Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen im Transparenzregister unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden. (§ 23a GwG)
Verdachtsmeldungen/ Hinweise auf Versöße
Alle Verpflichteten haben sich, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen online zu registrieren. (§45 Abs. 1 S. 2 GwG). Spätestens bis zum 01.01.2024 besteht die Pflicht zur Registrierung für alle Verpflichtete. Dabei ist es unerheblich, ob eine Verdachtsmeldung abgegeben wird oder nicht.
Ein Verpflichteter darf die Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 auf einen Dritten §6 Abs. 7 GwG auslagern.
Personen, die durch die Abgabe einer Meldung an den Verpflichteten im Beschäftigungsverhältnis Benachteiligungen ausgesetzt sind, haben das Recht sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Die Einreichung der Beschwerde erfolgt über ein vertrauliches Hinweisgebersystem. (§49 Abs. 5 GwG)
Wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens aufgrund der Meldung über das Hinweisgebersystem der Aufsichtsbehörde einen Nachteil im Beschäftigungsverhältnis erfährt, steht ihm ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. (§53 Abs. 5a GwG)
Mitwirkungspflicht
Die Verpflichteten müssen der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien, in digitaler Form auf elektronischem Weg oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung stellen. (§52 Abs. 1 GwG)
Personen, bei denen aufgrund der Geschäftstätigkeit anzunehmen ist, dass sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG sind, haben der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsgelegenheiten zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen. Dadurch kann die Verpflichteteneigenschaft festgestellt werden. (§52 Abs. 6 GwG)
Bußgelder
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Bei Leichtfertigkeit kann ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro und bei Fahrlässigkeit bis zu 50.000 Euro verhängt werden. (§56 GwG)
Registrierung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Für verpflichtete Dienstleister besteht eine Registrierungspflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht nach anderen Vorschriften bereits registriert sind. (§51 Abs. 5b GwG)
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen zu den Neuerungen an die genannten Ansprechpartner.
Als Verpflichteter nach dem GwG müssen Sie ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) besitzen, das der Art und dem Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Dieses umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.
Risikoanalyse (§ 5 GwG)
Mit der Analyse der in Ihrem Unternehmen bestehenden Risiken sollen Sie in die Lage versetzt werden, Ihre Pflichten nach dem GwG Ihrem individuellen Risiko evtl. zur Geldwäsche missbraucht zu werden, anzupassen. Somit haben Sie einen eigenen Beurteilungsspielraum, welche Maßnahmen Sie selbst als sachgerecht und zweckdienlich erachten, um Ihr Unternehmen in seiner individuellen Situation vor Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung zu schützen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Sie müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, um den durch die Analyse festgestellten Risiken Ihres Unternehmens/ Betriebes zu begegnen.
Dies sind insbesondere:
- die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf
- den Umgang mit Risiken,
- die Kundensorgfaltspflichten (§ 10 GwG, siehe Abschnitt "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden"),
- die Erfüllung der Meldepflicht (Verdachtsmeldung, § 43 Abs. 1 GwG, siehe Abschnitt "Pflichten - Verdachts-Meldepflicht an die FIU"),
- die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 GwG und
- die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften,
- ggf. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gem. § 7 GwG,
- für Mutterunternehmen einer Gruppe die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9 GwG,
- die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme,
- die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die dafür einschlägigen Vorschriften sowie Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und
- die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren.
Auslagerung/ Outsourcing (§ 6 Abs. 7 GwG):
Verpflichtete können interne Sicherungsmaßnahmen auslagern (sog. Outsourcing), zum Beispiel,
- wenn sie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind und diese Funktion auf einen Dritten übertragen wollen, oder
- wenn sie andere interne Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Unterrichtung der Beschäftigten über die Pflichten nach dem GwG, auf einen Dienstleister übertragen wollen.
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Risikomanagement.
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die zentralen Pflichten nach § 10 GwG:
- Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie die Prüfung, ob die auftretende Person dazu berechtigt ist; es gilt der Grundsatz: "Kenne deinen Kunden",
- Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
- Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
- Feststellung, ob es sich beim Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt,
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, inkl. regelmäßiger Aktualisierung der Daten und Aufzeichnungen.
Diese Pflichten müssen erfüllt werden, wenn bestimmte Auslöse-Tatbestände vorliegen.
Wann Sie also Ihre Kunden identifizieren müssen, entnehmen Sie bitte den für Ihre Berufsgruppe relevanten Ausführungen weiter unten auf dieser Seite.
Die erhobenen Daten sind nach § 8 GwG:
- aufzuzeichnen und
- aufzubewahren;
Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
- bei Transaktionen ab dem Ende des Jahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden, bzw.
- im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung ab dem Ende des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
Zur Aufzeichnung haben Sie das Recht und die Pflicht Kopien bzw. Scans der vorgelegten Identitäts-Dokumente anzufertigen (§ 8 Abs. 2 S. 2 GwG). Dies gilt auch für erstellte Video- und Tonspuren, die z. B. in zugelassenen Videoidentifizierungsverfahren genutzt werden. (§ 8 Abs. 2 S. 2 GwG)
Hier finden Sie Dokumentationsbogen, welche Sie zur Identifizierung verwenden können und die Sie durch die einzelnen Schritte der Identifizierung leiten:
Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen
Stand: Juli 2020
Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen (bspw. GmbH)
Stand: Juli 2020
zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle erforderlicher verstärkter Sorgfaltspflichten
Stand: Juli 2020
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Nach § 43 GwG müssen Sie elektronisch eine Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) abgeben, wenn:
es Hinweise darauf gibt,
- dass es sich bei den Vermögenswerten, mit denen das Geschäft getätigt werden soll, um Erträge krimineller Aktivitäten handelt (und somit eine Vortat der Geldwäsche begangen worden sein könnte), oder
- dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder
- dass der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt.
Sie dürfen dann auch das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.
Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Die im GwG genannten Schwellenwerte für bestimmte Verpflichtetengruppen gelten hier nicht!
Bei der Erfüllung der Meldepflicht kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 GwG auf Dritte zurückgreifen. Die letztendliche Verantwortung obliegt allerdings dem Verpflichteten.
Personen, die eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, dürfen nach § 49 Absatz 4 GwG keine Benachteiligungen im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Ist dies dennoch der Fall, kann sich diese Person bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 GwG beschweren. Hierzu kann sie das Hinweisgebersystem der jeweiligen Behörde nutzen.
Weitere Informationen zu den zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie auch unter dem Reiter: Verpflichtete im sog. Nichtfinanzsektor und zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz.
Informationen zur FIU (der Stelle, an die Sie die Verdachtsmeldung senden müssen):
Die FIU ist innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt angesiedelt. Kernaufgaben der FIU sind die umfassende Analyse und Steuerung von Informationen zur Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Auf der Internetseite der Zollverwaltung erhalten Sie weitere Informationen zu den Aufgaben der FIU, hier gibt es auch einen speziellen Bereich mit Informationen für Verpflichtete, dieser ist passwortgeschützt.
Sollten Sie daran interessiert sein, so müssen Sie sich zunächst für das Meldeverfahren "goAML" der FIU registrieren. Im Anschluss wenden Sie sich dann noch einmal an die FIU, um den Link zum internen Bereich sowie die dazugehörigen Zugangsdaten von dort übersendet zu bekommen.
Meldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich nur noch in elektronischer Form zu übermitteln. Dazu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung "goAML" als Meldeportal zur Verfügung. Weitere Informationen zu der Anwendung finden Sie hier: https://goaml.fiu.bund.de/Home.
Registrierung:
Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung eine einmalige Registrierung.
Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG, welcher im Januar 2020 in Kraft getreten ist, müssen sich alle Verpflichteten zukünftig bei der FIU elektronisch registrieren. Allerdings regelt § 59 Absatz 6 eine Übergangsfrist zur Registrierungspflicht, abhängig von der Schaffung der technischen Voraussetzung bei der FIU, diese endet spätestens zum 01. Januar 2024.
Kontakt: Für alle Fragen rund um Verdachtsmeldungen ist die FIU Ihr direkter Ansprechpartner!
Die FIU erreichen Sie wie folgt:
Service Desk FIU: + 49 (0) 351 44834 - 556
Fax (Zentrale): + 49 (0) 221 672 - 3999
Fax für Verdachtsmeldungen: + 49 (0) 221 672 - 3990
Fax für Registrierungen: + 49 (0) 221 672 - 3992
E-Mail: info.fiu(at)zoll.de
Postalische Anschrift:
Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Internet: www.fiu.bund.de
Bitte beachten Sie, dass die Nichtabgabe einer Verdachtsmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die gemäß § 56 GwG mit einem Bußgeld von bis zu 150.000,- Euro geahndet werden kann, sofern dieses Fehlverhalten vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) begangen wurde. Bei leichtfertiger Begehung (es handelt sich um eine besondere und vorwerfbare Unachtsamkeit) kann ein Bußgeld bis zu 100.000,- € verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes, kann die Höhe des Bußgelds sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.
Downloads & Links zum Thema Verdachtsmeldungen:
- Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesen nach §11 GwG
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - Financial Intelligence Unit (FIU)
- Weitere Informationen zur Abgabe einer Verdachtsmeldung finden Sie in diesem Merkblatt:
Merkblatt zu Verdachtsmeldungen. Stand: Juni 2020
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Hier finden Sie Informationsmaterialien zum Thema Geldwäscheprävention.
Hinweis:
Ggf. finden Sie zusätzliche Informationen für bestimmte Verpflichteten-Gruppen weiter unten auf dieser Seite in dem Bereich, der spezielle Informationen für diesen Personenkreis enthält.
Hier finden Sie die allgemeinen bzw. Themen-spezifischen Informationen:
Allgemein:
Gemeinsame Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesländer für den Nichtfinanzsektor
Stand: November 2020
Basisinformation für alle Verpflichteten
Stand: August 2020
Checkliste für Güterhändler
Stand: Oktober 2020
Checkliste für sonstige Unternehmen
Bitte beachten Sie: dieses Merkblatt enthält noch Informationen nach der alten Rechtslage und ist noch nicht überarbeitet! Bei Unsicherheiten oder Fragen wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner.
Identifizierung von Kunden:
Merkblatt für Kunden zur Information über ihre Mitwirkungspflicht bei der nach dem GwG notwendigen Identifizierung
Stand: Juni 2020
Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen
Stand: Juli 2020
Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften (bspw. GmbH)
Stand: Juli 2020
zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle erforderlicher verstärkter Sorgfaltspflichten
Stand: Juli 2020
Risikomanagement:
Merkblatt Riskomanagement
Stand: August 2020
Formulare zur Anzeige der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Folgende Formulare können Sie verwenden, um die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen:
Formular für Finanzunternehmen und Dienstleister sowie Glücksspielanbieter
Formular für Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler
Verdachtsmeldungen:
Merkblatt Verdachtsmeldungen
Stand: Juni 2020
Links zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen:
Bundestagsdrucksache 19/13827 vom 19.10.2019
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Bundestagsdrucksache 18/11555 vom 17.03.2017
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Bundestagsdrucksache 17/10745 vom 24.09.2012
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
Bundestagsdrucksache 17/6804 vom 17.08.2011
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention
Bundestagsdrucksache 16/9038 vom 05.05.2008
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsgesetz GwBekErgG)
Gesetz:
Öffentlich-rechtliche Institutionen:
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zoll
zuständige Stelle für Verdachtsmeldungen nach dem GwG
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FATF - Financial Aktion Task Force
Zwischenstaatliche Einrichtung zum Zweck der Entwicklung und Förderung der nationalen und internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Sonstige:
Informationen zum Thema Geldwäsche des Rechtanswalts Achim Diergarten
Pep-Liste des EU-Parlaments hinsichtlich Personen aus der Ukraine
Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14.04.2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restiktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister zu melden.
Dies gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, außer sie sind bereits in einem anderen Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen.
Das Register ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
_____________________________________________________________________________________
Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ist in § 3 GwG genannt:
(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder
2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürlichen Personen.
(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann.
Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach Satz 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
1. jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.
(4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
__________________________________________________________________________________
Die zu meldenden Angaben des wirtschaftlich Berechtigten finden sich in § 19 GwG, dies sind:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, sowie
- Staatsangehörigkeit.
Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die erforderlichen Daten bereits aus einem der folgenden Register hervorgehen (§ 20 Abs. 2 GwG):
- Handelsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
- Vereinsregister
- Unternehmensregister
Sollte zwar eine Eintragung bei den genannten Registern bestehen, die erforderlichen Daten jedoch nicht daraus hervorgehen, müssen diese dennoch an das Transparenzregister gemeldet werden.
Die Mitteilung an das Transparenzregister muss unverzüglich erfolgen, auch bei Änderungen.
Verstöße gegen die aus dem Geldwäschegesetz resultierenden Transparenzpflichten können ein Bußgeld nach sich ziehen.
Weitere Regelungen und Informationen entnehmen Sie bitte dem Geldwäschegesetz.
Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeigerverlag als Beliehenem geführt und ist über folgenden Link zu erreichen: www.transparenzregister.de.
Bei Fragen zum Verfahren hinsichtlich der Eintragungen in das Transparenzregister wenden Sie sich bitte an die auf der Webseite des Transparenzregisters zu findende Telefonnummer der Hotline, oder verwenden Sie das dort bereitgestellte Kontaktformular, um Ihre Fragen zu stellen.
Der Bundesanzeiger Verlag bietet auch Webinare zum Thema an: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betrifft-unternehmen/seminare/webinare-zum-transparenzregister.html.
Bei rechtlichen Fragen zum Transparenzregister wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt (BVA), Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf folgender Seite: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html.
Das BVA hat zwischenzeitlich einen FAQ-Katalog online gestellt, in welchem die wichtigsten Fragen aufgeführt sind, Sie finden diesen hier: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html
Nationale Risikoanalyse
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse wurde am 19.10.2019 veröffentlicht.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Unter www.nationale-risikoanalyse.de in deutscher Sprache und
unter www.national-risk-assessment.de in englischer Sprache.
Weiterführende Informationen für verpflichtete Unternehmen im sog. Nichtfinanzsektor
Güterhändler, Kunsthändler, -vermittler und –lagerhalter in Zollfreigebieten
Handeln Sie mit oder verkaufen Sie gewerblich Güter, z.B. Kraftfahrzeuge, hochwertigen Schmuck, Kunstgegenstände? Vermitteln Sie Kunstgegenstände oder lagern Sie diese als Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten ein?
Dann sind Sie Verpflichtete/r im Sinne des § 2 Abs. 16 i.V.m. § 1 Abs. 9 und Abs. 23 GwG.
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund ist die Identifizierung des Vertragspartners, der ggf. für diesen auftretenden Personen und eines möglicherweise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten von zentraler Bedeutung.
In den folgenden Fällen müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 Abs. 5 GwG):
- wenn Sie als Händler von Kunstgegenständen Transaktionen im Wert von 10.000,- Euro oder mehr abwickeln - bar und unbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 a GwG).
- wenn sie als Händler von Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin (§1 Abs. 10 S. 2 Nr. 1) Barzahlungen in Höhe von 2.000,- Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 b GwG).
- wenn Sie als Händler sonstiger Güter Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 c GwG).
- wenn Sie als Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter Transaktionen (bar und unbar) im Wert von 10.000,- Euro oder mehr abwickeln.
Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung des Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinterstehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).
Falls einer der folgenden Sachverhalte zutrifft, müssen Sie Ihren Vertragspartner identifizieren:
- Beim Handel mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin [§10 Abs. 6a Nr. 1b GwG]), wenn Sie Bargeld im Wert von 2.000,- €oder mehr annehmen oder abgeben -auch wenn die Zahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt, sog. "Smurfing"-
- Beim Handel von Kunstgegenständen, sofern der Wert der Transaktion 10.000,- € oder mehr (bar und unbar) beträgt.
- Bei der Vermittlung von Kunstgegenständen und/ oder der Lagerhaltung von Kunstgegenständen in Zollfreigebieten, sofern der Wert der Transaktionen 10.000,- € (bar und unbar) oder mehr beträgt.
- beim Handel mit sonstigen Gütern, wenn Sie Bargeld im Wert von 10.000,- € oder mehr annehmen oder abgeben (§ 10 Abs. 6a Nr. 1c GwG) -auch wenn die Zahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt, sog. "Smurfing"-
- bei Verdacht oder Wissen, dass durch den Geschäftsabschluss Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG). Dies gilt unabhängig von der Höhe des Betrages und auch bei unbaren Geschäften. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
- Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Vertragspartnersüber seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten)
Sowohl die Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle müssen schriftlich festgehalten und diese Unterlagen fünf Jahre lang aufbewahrt werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen längere Aufbewahrungsfristen vorsehen. (§ 8 GwG). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem Sie die Angaben festgestellt haben.
Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten.
Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.
Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG), empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Informationen zu Ihren Pflichten nach dem GwG können Sie folgenden Rubriken, die Sie weiter oben auf dieser Seite finden, entnehmen:
- "Pflichten - Risikomanagement",
- "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" und
- "Pflichten - Verdachtsmeldepflicht an die FIU"
Die Allgemeinverfügung, aufgrund derer Güterhändler, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen und zu melden haben, wird wahrscheinlich in absehbarer Zeit neu gefasst.
Downloads für Güterhändler:
Im Abschnitt
"Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise"
weiter oben auf dieser Seite finden Sie folgende für Sie interessante Informationen:
- Kurzübersicht
- Basisinformation für alle Verpflichteten
- Checkliste für Güterhändler
- Merkblatt für Kunden zur Information über ihre Mitwirkungspflicht bei der nach dem GwG notwendigen Identifizierung
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
- zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten
- Merkblatt zum Risikomanagement
- Merkblatt zu Verdachtsmeldungen
- Formular zur Anzeige der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Der Gesetzgeber hat Immobilienmakler bewusst zusätzlich zu Notaren verpflichtet - bereits im Vorfeld eines Immobilienkaufs können Sie möglicherweise Verdachtsmomente erkennen, die den Notaren verborgen bleiben.
In einer vom Bundeskriminalamt (BKA) in Auftrag gegebenen Studie wurde die Eignung der Immobilienbranche für Geldwäschezwecke bestätigt. Die Zusammenfassung der Ergebnisse können Sie im Downloadbereich einsehen. Ein Anhaltspunkte-Papier mit Verdachtsmomenten speziell für die Immobilienbranche erhalten Sie als Immobilienmakler auf Anfrage bei der ADD. Senden Sie hierzu eine E-Mail an das Funktionspostfach geldwaeschepraevention(at)add.rlp.de mit dem Betreff "Anhaltspunkte Immobilien".
Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der ggf. für diesen auftretenden Person und eines möglicherweise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten von zentraler Bedeutung.
Für Immobilienmakler enthält das Geldwäschegesetz eine besondere Regelung zur Identifizierungspflicht (§ 11 Abs. 2 GwG).
Makler müssen eine Identifizierung vornehmen:
- Bei der Vermittlung des Verkaufs einer Immobilie müssen Sie die Vertragsparteien des Kaufgenstandes identifizieren, wenn Ihr Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Vertrages äußert und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
- Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro müssen Sie die Vertragsparteien des Miet- oder Pacht-Gegenstandes identifizieren, wenn Ihr Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Vertrages äußert und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Dies wird in der Regel spätestens zum Zeitpunkt der Zusendung oder des Zugangs des Immobilien-Kauf-/ Miet- oder Pachtvertrages der Fall sein.
Jeder frühere Zeitpunkt ist ebenfalls zulässig, beispielsweise kann die Identifizierung bei Unterzeichnung einer Kaufabsichtserklärung oder bei Zahlung einer Reservierungsgebühr erfolgen. Je nachdem, wie Sie als Makler in den Verkaufs-, Miet- oder Pachtvorgang eingebunden sind.
Bei einem sog. „Gemeinschaftsgeschäft“ muss jeder Immobilienmakler nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.
- Bei der Durchführung einer Transaktion ab 15.000 € außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung (trifft auch zu, wenn dieser Betrag durch Stückelung - sog. "Smurfing" - erreicht wird, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG).
- Bei Verdacht oder Wissen, dass durch den Vertrag Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung.
Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
- Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Kunden (Käufer/ Verkäufer) über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten)- § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG.
Sowohl die Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle müssen schriftlich festgehalten und diese Unterlagen fünf Jahre lang aufbewahrt werden (§ 8 GwG), soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
Darüber hinaus müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG):
Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.
Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG), empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Informationen zu Ihren Pflichten nach dem GwG können Sie folgenden Rubriken, die Sie weiter oben auf dieser Seite finden, entnehmen:
- "Pflichten - Risikomanagement",
- "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" und
- "Pflichten - Verdachtsmeldepflicht an die FIU"
Downloads für Immobilienmakler:
Fachstudie zum Thema Geldwäsche im Immobiliensektor
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Im September 2020 wurde die Verordnung zu den nach dem GwG meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) veröffentlicht, Sie finden die Verordnung hier: GwGMeldV-Immobilien.
Die Begründung zu dieser Verordnung finden Sie hier: Begründung GwGMeldV.
Zwar ist diese Verordnung unter anderem für Notare oder Rechtsanwälte gedacht, jedoch können die darin genannten Anhaltspunkte auch für Sie als Immobilienmakler Anhaltspunkte sein, die zu einer Verdachtsmeldung an die FIU führen können. Näheres zum Thema Verdachtsmeldungen finden Sie im entsprechenden Abschnitt.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Im Abschnitt
"Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise"
weiter oben auf dieser Seite finden Sie folgende für Sie interessante Informationen:
- Kurzübersicht
- Basisinformation für alle Verpflichteten
- Checkliste für sonstige Unternehmen
- Merkblatt für Kunden zur Information über ihre Mitwirkungspflicht bei der nach dem GwG notwendigen Identifizierung
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
- zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten
- Merkblatt zum Risikomanagement
- Merkblatt zu Verdachtsmeldungen
- Formular zur Anzeige der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Hinweis: Die zum Download bereit gestellten Dokumente müssen noch an die durch die im Januar 2020 erfolgte Gesetzesänderung angepasst werden, so dass Sie zurzeit nicht auf alle Dokumente zugreifen können.
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des Gesetzes, wenn sie als sogenannter "ungebundener Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG (das sind bestimmte Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen) vermitteln.
Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung Ihres Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinterstehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).
In folgenden Fällen müssen die genannten Personen identifiziert werden (§ 10 Abs. 3 GwG):
- bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, oder
- wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird, auch wenn dieser Betrag durch Stückelung (sog. "Smurfing") erreicht wird, oder
- wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung.
Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
- bei Zweifeln an den Angaben des Vertragspartners über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten) - § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG.
Die Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle müssen schriftlich festgehalten und fünf Jahre lang aufbewahrt werden (§ 8 GwG). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
Darüber hinaus müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG):
Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.
Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG), empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Informationen zu Ihren Pflichten nach dem GwG können Sie folgenden Rubriken, die Sie weiter oben auf dieser Seite finden, entnehmen:
- "Pflichten - Risikomanagement",
- "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" und
- "Pflichten - Verdachtsmeldepflicht an die FIU"
Downloads für Versicherungsvermittler:
Fragebogen zur betrieblichen Geldwäscheprävention für Versicherungsvermittler
Im Abschnitt
"Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise"
weiter oben auf dieser Seite finden Sie weitere für Sie interessante Informationen:
- Kurzübersicht
- Basisinformation für alle Verpflichteten
- Checkliste für sonstige Unternehmen
- Merkblatt für Kunden zur Information über ihre Mitwirkungspflicht bei der nach dem GwG notwendigen Identifizierung
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
- zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten
- Merkblatt zum Risikomanagement
- Merkblatt zu Verdachtsmeldungen
Hinweis: Die zum Download bereit gestellten Dokumente müssen noch an die durch die im Januar 2020 erfolgte Gesetzesänderung angepasst werden, so dass Sie zurzeit nicht auf alle Dokumente zugreifen können.
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Der Begriff des Finanzunternehmens wird mit der Regelung in § 1 Abs. 24 GwG neu definiert und vom KWG-Begriff des Finanzunternehmens losgelöst:
Finanzunternehmen im Sinne dieses GwG ist jetzt ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht,
- Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern,
- Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben (z. B. Factoring- oder Inkassounternehmen),
- mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln („Eigenhandel“),
- Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung zu sein. Ausgenommen sind Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die ausschließlich Tätigkeiten in Bezug auf Anlagen erbringen, die von geldwäscherechtlich Verpflichteten emittiert oder vertrieben werden.
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten ((insbes. M&A-Beratung) oder
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Eine Haupttätigkeit ist die Tätigkeit, aus der mindestens 50 % des Geschäftsvolumens erzielt werden.
Die Verpflichtung gilt auch für in Deutschland ansässige Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Finanzunternehmen, soweit sie nicht bereits in § 2 Nr. 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG erfasst sind (z. B. Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen).
KEINE Finanzunternehmen im Sinne des GwG sind Holdinggesellschaften, soweit diese ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts und Versicherungssektors halten und nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind.
Beteiligungen an Unternehmen des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors ohne wesentlichen Umfang (max. 5 %) sowie operative Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung sind unschädlich. Die Definition entspricht weitestgehend dem Begriff der „reinen Industrieholding“, wie er dem Rundschreiben 19/99 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23. Dezember 1999 zugrunde liegt.
Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung des Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinterstehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).
In folgenden Fällen müssen die genannten Personen identifiziert werden:
- bei der Begründung der Geschäftsbeziehung,
- wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird, auch wenn dieser Betrag durch Stückelung (sog. "Smurfing") erreicht wird,
- wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierungstehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung.
Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
- bei Zweifeln an den Angaben des Vertragspartners über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten) (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG).
Die Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle müssen schriftlich festgehalten und fünf Jahre lang aufbewahrt werden (§ 8 GwG). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
Finanzunternehmen sind nach § 7 Abs. 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet, dies muss der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mitgeteilt werden.
Darüber hinaus müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG):
Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.
Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG), empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Informationen zu Ihren Pflichten nach dem GwG können Sie folgenden Rubriken, die Sie weiter oben auf dieser Seite finden, entnehmen:
- "Pflichten - Risikomanagement",
- "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" und
- "Pflichten - Verdachtsmeldepflicht an die FIU"
Downloads für Finanzunternehmen:
Im Abschnitt
"Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise"
weiter oben auf dieser Seite finden Sie folgende für Sie interessante Informationen:
- Kurzübersicht
- Basisinformation für alle Verpflichteten
- Checkliste für sonstige Unternehmen
- Merkblatt für Kunden zur Information über ihre Mitwirkungspflicht bei der nach dem GwG notwendigen Identifizierung
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
- zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten
- Merkblatt zum Risikomanagement
- Merkblatt zu Verdachtsmeldungen
- Formular zur Anzeige der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die keine
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände oder Patentanwälte,
- Notare,
- nicht verkammerte Rechtsbeistände oder registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
- Wirtschaftsprüfer,
- vereidigte Buchprüfer,
- Steuerberater, oder
- Steuerbevollmächtigte
sind, gehören zu den Verpflichteten des GwG.
Allerdings nur dann, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
- Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung nach § 3 Abs. 3 GwG,
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Abs. 3 GwG,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
- Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Ziffern 1., 4. und 5. genannten Funktionen auszuüben.
ACHTUNG! Wenn Sie nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung haben (z. B. Eintragung nach Gewerbeordnung), müssen Sie sich als Dienstleister im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei uns registrieren lassen!
Bitte kontaktieren Sie uns hierzu, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung des Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinterstehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).
In folgenden Fällen müssen die genannten Personen identifiziert werden:
- bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, oder
- wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird, auch wenn dieser Betrag durch Stückelung (sog. "Smurfing") erreicht wird, oder
- wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung
Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
- bei Zweifeln an den Angaben des Vertragspartners über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten).
Die Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle müssen schriftlich festgehalten und fünf Jahre lang aufbewahrt werden (§ 8 GwG). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
Darüber hinaus müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG):
Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.
Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG), empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Informationen zu Ihren Pflichten nach dem GwG können Sie folgenden Rubriken, die Sie weiter oben auf dieser Seite finden, entnehmen:
- "Pflichten - Risikomanagement",
- "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" und
- "Pflichten - Verdachtsmeldepflicht an die FIU"
Downloads für Dienstleister und Treuhänder:
Im Abschnitt
"Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise"
weiter oben auf dieser Seite finden Sie folgende für Sie interessante Informationen:
- Kurzübersicht
- Basisinformation für alle Verpflichteten
- Checkliste für sonstige Unternehmen
- Merkblatt für Kunden zur Information über ihre Mitwirkungspflicht bei der nach dem GwG notwendigen Identifizierung
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
- zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten
- Merkblatt zum Risikomanagement
- Merkblatt zu Verdachtsmeldungen
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel nach dem GwG verpflichtet, soweit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d) Soziallotterien.
Die Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder haben für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen folgende Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA's) zu den nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten erstellt:
Auslegungs- und Anwendungshinweise der Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder
Bei Fragen zu diesen AuA's wenden Sie sich bitte an die Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, zu erreichen über diese Funktionspostfachadresse: Geldwaescheaufsicht(at)mdi.rlp.de.
Sie finden hier eine Kurz-Version der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder.
Bitte beachten Sie: diese Kurz-Version ersetzt nicht die Langfassung! Es handelt sich vorliegend lediglich um eine kürzere Version!
Die ADD ist zuständige Aufsichtsbehörde für das terrestrische Glücksspiel in Rheinland-Pfalz.
Eine kurze Übersicht der Pflichten nach dem GwG finden Sie in diesem Flyer:
Flyer für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in Reinland-Pfalz
Bei Fragen können Sie sich gerne an die auf der rechten Seite genannten Ansprechpartner wenden.
Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung des Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinter stehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).
In folgenden Fällen müssen terrestrische Glücksspielanbieter die genannten Personen identifizieren:
- bei Gewinnen oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2.000,- € oder mehr
Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spielbank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von 2.000,- € oder mehr einschließlich des Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler zugeordnet werden können.
- wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung
Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!
- bei Zweifeln an den Angaben des Vertragspartners über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten).
Die Identifizierung als auch die Geschäftsvorfälle müssen schriftlich festgehalten und fünf Jahre lang aufbewahrt werden (§ 8 GwG), soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
Darüber hinaus müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG):
Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.
Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG), empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Informationen zu Ihren Pflichten nach dem GwG können Sie folgenden Rubriken, die Sie weiter oben auf dieser Seite finden, entnehmen:
- "Pflichten - Risikomanagement",
- "Pflichten - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" und
- "Pflichten - Verdachtsmeldepflicht an die FIU"
Downloads für Glücksspielanbieter:
Im Abschnitt
"Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise"
weiter oben auf dieser Seite finden Sie folgende für Sie interessante Informationen:
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen
- Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen
- zusätzlicher Dokumentationsbogen im Falle notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten
- Formular zur Anzeige des Geldwäschebeauftragten für Finanzunternehmen, Dienstleister und Anbieter von Glücksspielen
Bitte wenden Sie sich bei spezifischen Fragen an die genannten Ansprechpartner.
Hinweise auf Verstöße § 53 GwG
Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
- das GwG und
- auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
- andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder
- einen Brief an:
ADD Trier
- Referat 23 -
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
oder - eine E-Mail an:
geldwaeschepraevention(at)add.rlp.de
oder - ein Telefax an:
0651/ 94 94 - 827
oder - Sie rufen unter der Telefonnummer 0651/ 94 94 - 828 an.
Personen die
- eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder
- einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben,
darf nach § 49 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 5a GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Ist dies dennoch der Fall, kann sich diese Person bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 GwG beschweren. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem der jeweiligen Behörde nutzen.
Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt.
Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Zurzeit keine Bekanntmachungen
Datenschutzhinweise
Hinweise zum Datenschutz gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden Sie hier: