Trier/Rheinland-Pfalz – Aus Anlass schwerwiegender Beißvorfälle mit gefährlichen Hunden in anderen Bundesländern warnt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde davor, ohne die erforderliche Erlaubnis einen Hund der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier oder einen Mischling zu erwerben, der von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammt.
Die Haltung eines Hundes dieser Rassen ist in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) erlaubnispflichtig und nur unter ganz strengen Auflagen ausnahmeweise, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung und eine besondere Sachkunde nachgewiesen sind, möglich. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind angehalten, strikt gegen Verstöße vorzugehen und die Hunde bei Verstößen sofort sicherzustellen.
Dadurch konnte bisher verhindert werden, dass es in Rheinland-Pfalz zu ähnlichen Beißvorfällen wie in anderen Bundesländern mit diesen gefährlichen Hunderassen gekommen ist.
Die ADD hat festgestellt, dass in den vergangenen Monaten, die Zahl der illegal in Rheinland-Pfalz gehaltenen, gefährlichen Hunde steigt. Durch die dort vorherrschenden Zuchtbedingungen sind Krankheiten und in der späteren Entwicklung aggressives Verhalten keine Seltenheit.
Oft werden Hunde unter der Rassenangabe American Bully oder Bulldoggen-Mix angeboten. Eine Überprüfung dieser Hunde anhand von phänotypischen Merkmalen zeigt häufig, dass es sich um gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG handelt.
Die ADD weist deshalb nochmals ausdrücklich auf die Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit dieser Hunderassen hin und bittet die Bevölkerung, auch zum eigenen Schutz und dem Schutz der Familie, bei dem Erwerb und der Auswahl eines Hundes darauf zu achten, dass es sich nicht um Abkömmlinge dieser Rassen oder Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen handelt.
Auch die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden sowie die Einfuhr aus dem Ausland sind verboten. Zuwiderhandlungen stellen einen Bußgeldtatbestand oder sogar eine Straftat dar.
Neben den bußgeld- und strafrechtlichen Sanktionen muss der Halter eines solchen Hundes, der keine Erlaubnis hat, mit der Sicherstellung der illegal gehaltenen Hunde und deren Unterbringung in Tierheimen rechnen. Für die dadurch entstehenden Kosten muss grundsätzlich der Halter aufkommen.
Das LHundG sowie weitere Informationen zum Thema gefährliche Hunde sind auf auf unserer nachfolgenden Internetseite.