Auf offizielle Spendensammlungen und -aufrufe achten
Spendensammlungen durch direkte Ansprache von Person zu Person, zum Beispiel an der Haustüre oder in der Fußgängerzone bedürfen in Rheinland-Pfalz einer Sammlungserlaubnis der Stadt- oder Kreisverwaltung beziehungsweise der ADD bei landesweiten Sammlungen.
Alle sonstigen öffentlichen Spendenaufrufe, beispielsweise Spendenbriefe, Spendendosen in Ladengeschäften, etc. sind zwar nicht erlaubnispflichtig, können aber durch die Sammlungsbehörde überprüft werden. Die Spendensammler sind nach Aufforderung der Behörde gesetzlich verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Spenden nachzuweisen.
Wie arbeitet die Spendenaufsicht der ADD eigentlich?
In zahlreichen Bundesländern wurden die Sammlungsgesetze ersatzlos gestrichen. In Rheinland-Pfalz geht man einen anderen Weg. Das Vertrauen der Spender ist wichtig und schützenswert. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird der Stellenwert sammlungsrechtlicher Überprüfungen wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen regelmäßig hervorgehoben.
Die Erteilung einer Sammlungserlaubnis durch die ADD setzt eine Vorprüfung voraus. Die Sammlungsbehörde überzeugt sich vor der Erteilung über eine seriöse Durchführung der Sammlung und einer nachweislichen Verwendung der eingesammelten Spenden für den karitativen Zweck. Verwendungsnachweise müssen nach Durchführung der Sammlung von der gemeinnützigen Organisation eingereicht werden.
Vorsicht bei Werbeanrufen!
Leider häufen sich Anfragen wegen dubioser Telefonanrufe, meist an ältere Mitbürger, um Kontodaten auszufragen oder unvermittelt um dringende Spenden, z.B. „Hilfe für krebskranke Kinder“ zu bitten. In begründeten Fällen kann die ADD eine umfassende Prüfung vornehmen.
Wir können im „Online-Zeitalter“ nicht alles prüfen – setzen aber Prioritäten um „schwarze Schafe“ vom Spendenmarkt zu drängen!
Bei Feststellung einer zweckwidrigen Verwendung der Spenden (z.B. auch bei unangemessen Kosten) kann die Sammlungsbehörde Maßnahmen einleiten, z.B. ein landesweites Sammlungsverbot verfügen, sodass die Fortsetzung der Sammlungen für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz unterbunden wird. Da ein Sammlungsverbot umfassend ausgesprochen wird, z.B. auch der Einzug von Förderbeiträgen durch Bankeinzüge etc. untersagt wird, sind die Verfügungen der ADD sehr wirkungsvoll.
Manche Vereine kommen einem Sammlungsverbot zuvor, in dem sie eine Verpflichtungserklärung zur Unterlassung von Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz abgeben; diese bleiben aber im Fokus der ADD.
Auf den Internetseiten der ADD findet der interessierte Spender eine Übersicht der bereits erfolgten Maßnahmen der landesweiten Spendenaufsicht sowie Sammelzeitpläne der Wohlfahrtsorganisationen zum Abruf bereitgestellt.