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Rechtliche Grundlagen
Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden verpflichtet. Die Unterbringung der Schutzsuchenden erfolgt in Rheinland Pfalz zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA). Diese sind organisatorisch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zugewiesen. In dieser Phase durchlaufen die Asylbegehrenden in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte.
Gesetzliche Verpflichtung: Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden
Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden verpflichtet. Die Verteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer erfolgt nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Rheinland-Pfalz nimmt dementsprechend 4,8 % aller Asylbegehrenden in Deutschland auf.
Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration ist zuständig für die Planung und Schaffung der notwendigen Erstaufnahmekapazitäten. Die Unterbringung der Schutzsuchenden erfolgt in Rheinland Pfalz zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA). Diese sind organisatorisch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zugewiesen. In dieser Phase durchlaufen die Asylbegehrenden in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte.
Rheinland-Pfalz orientiert sich bei der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten an der EU-Aufnahmerichtlinie und ist bestrebt, die spezifische Situation von schutzbedürftigen Personen bei der Erstaufnahme besonders zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Kinder, Jugendliche, (alleinreisende) Frauen, Geflüchtete mit Behinderungen, Personen, die zum Kreis der LSBTI gehören, aber auch Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen und Traumatisierungen. Vor diesem Hintergrund wurden für die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Schutzkonzepte und Qualitätsstandards erarbeitet, die in enger Kooperation mit der ADD kontinuierlich weiterentwickelt und umgesetzt werden.
Weitere Informationen auf der Website des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration |
Gesetzgebung
Das Asylgesetz verpflichtet die Länder die Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden sicherzustellen. Die Kommunen sind nach § 1 des Landesaufnahme-gesetzes ebenfalls verpflichtet, die Asylbegehrenden nach der Verteilung aufzunehmen und unterzubringen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft bei jedem Asylantrag auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der nachfolgend aufgeführten Schutzformen vorliegt:
- Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs.1 GG.
- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 nach §3 Abs.1 Asylgesetz (Genfer Flüchtlingskonvention).
- Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß §4 Abs. 1Asylgesetz.
- Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Eine detaillierte Übersicht über zu den verschiedenen Schutzformen, die es in Deutschland gibt, finden Sie auf der Seite des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge.
Weitere Informationen auf der Website des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration |