Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange bleiben Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA) des Landes? Wer ist für welche Leistungen zuständig? Und wie kann man sich engagieren? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die AfA. 

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Allgemeine Fragen zur Erstaufnahme

Die Asylbegehrenden leben direkt nach Ihrer Ankunft in Rheinland Pfalz zunächst in einer vom Land getragenen Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA). Für Viele ist dies oftmals der erste Ort nach ihrer Flucht, an dem sie Schutz und Sicherheit finden.

Alle Asylbegehrenden werden zunächst in einer der beiden Erstaufnahmeeinrichtungen in Trier und Speyer aufgenommen. Die Asylbegehrenden durchlaufen im Rahmen des integrierten Flüchtlingsmanagements alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte: wie Registrierung, die erkennungsdienstliche Erfassung, der europäische Datenabgleich, die Erteilung des Ankunftsnachweises, die medizinische Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt, die Antragstellung und Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

In allen Aufnahmeeinrichtungen kümmert sich ein Sozialdienst um die soziale Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen. Alle Einrichtungen verfügen über eine Krankenstationen mit medizinischem Fachpersonal und regelmäßigen ärztlichen Sprechstunden. Darüber hinaus bieten freie Träger eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung an. Zur Gewährleistung der Sicherheit werden rund um die Uhr private Sicherheitsunternehmen vor Ort eingesetzt.

Für Kinder stehen in allen AfAs Spielstuben zur Verfügung. Alle Standorte verfügen über hauptamtliche Lehrkräfte, die für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter ein Schulangebot machen. Zudem werden an allen Standorten auch Sprachkurse für Erwachsene angeboten. Bei den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten werden die Aufnahmeeinrichtungen auch von vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen vor Ort unterstützt.

Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden verpflichtet. Die Unterbringung der Schutzsuchenden erfolgt in Rheinland Pfalz zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA). Diese sind organisatorisch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zugewiesen. In dieser Phase durchlaufen die Asylbegehrenden in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte.  

Seit dem 22. August 2019 besteht die Wohnpflicht für Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag und für Ausreisepflichtige nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu 18 Monaten, in einigen Fällen auch darüber hinaus. Für Familien mit minderjährigen Kindern ist die Wohnpflicht auf maximal 6 Monate begrenzt. Familien mit schulpflichtigen Kindern werden mit dem Ablauf von drei Monaten in die Kommunen verteilt.

Die Kapazität variiert je nach Standort. Weitere Informationen finden Sie auf den einzelnen Standort-Seiten.

Sie erhalten Unterkunft, Verpflegung, medizinische Erstversorgung sowie soziale Beratung und Unterstützung.

Selbstverständlich. Die AfA ist ihr Wohnsitz bis zur Weiterverteilung in die Kommunen. 

Ablauf des Asylverfahrens

Nach der Registrierung erfolgt eine medizinische Untersuchung, anschließend die Zuweisung eines Schlafplatzes und erste Beratungen.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). An den Standorten Trier und Speyer ist das BAMF mit Außenstellen vertreten. Danach folgen Anhörungen und Prüfungen durch das BAMF. Die Aufnahmeeinrichtungen als solches haben von den Verfahrensdetails einzelner Personen keine Kenntnis. Weitere Informationen finden Sie unter www.bamf.de

Einen generellen Überblick zu den Abläufen und Aufgaben vor Ort finden Sie auch hier.

Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nach einer ausführlichen Prüfung der Fluchtgründe.

Leben in der AfA

Die Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftszimmern. Darüber hinaus stehen bei Bedarf Sammelunterkünfte als zusätzliche Notfall-Kapazität zur Verfügung, bspw. Thermohallen und Sporthallen.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 

  • Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf, durch Sachleistungen gedeckt) (§ 3 AsylbLG)
  • Grundleistungen zur Deckung der notwendigen persönlichen Bedarfe (durch Geldleistung gedeckt) (§ 3 AsylbLG)
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe (im Einzelfall)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
  • Zur Verfügung stellen von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) und Sonstiger Maßnahmen zur Integration (§ 5b AsylbLG)
  • Sonstige Leistungen im Einzelfall (§ 6 AsylbLG)

Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

Betreuungsmaßnahmen durch den Sozialen Dienst der Aufnahmeeinrichtung

  • Beratung und Hilfe in besonderen Lebenssituationen
  • Intensive Betreuung schutzbedürftiger Personen im Rahmen des Gewaltschutzkonzeptes des Landes Rheinland-Pfalz und der Leitlinien der AfA Hermeskeil
  • Vorhalten einer Krankenstation
  • Freizeitgestaltung

Für Kinder stehen in allen AfAs Spielstuben zur Verfügung. Alle Standorte verfügen über hauptamtliche Lehrkräfte, die für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter ein Schulangebot machen. Bei den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten werden die Aufnahmeeinrichtungen auch von vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen vor Ort unterstützt.

Ja, Unterstützung durch Ehrenamtliche ist willkommen. Wir freuen uns über Ihr Engagement. Weitere Informationen finden Sie hier.

An allen Standorten gibt es Sprach- und Orientierungskurse für Erwachsene. Bei den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten werden die Aufnahmeeinrichtungen auch von vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen vor Ort unterstützt.

Der Tagesablauf umfasst Mahlzeiten, Beratungstermine und gegebenenfalls Sprach- oder Beschäftigungsangebote. Darüber hinaus und generell sind die Bewohnerinnen und Bewohner frei in ihrer Tagesgestaltung in der Aufnahmeeinrichtung oder im Umfeld.

In jeder Erstaufnahmeeinrichtung gibt es verbindliche Regeln zu Themen wie Ruhezeiten, Sauberkeit und Verhalten in Gemeinschaftsbereichen.

Versorgung, Beratung und Begleitung

Grundsätzlich ist der Umgang mit psychisch erkrankten Menschen eine Frage des regulären Versorgungssystems. Auch psychisch erkrankte Geflüchtete haben Anspruch auf eine Versorgung im Regelsystem der Gesundheitsversorgung. 

In der Erstaufnahmeeinrichtung in Trier wird ein Screeninggespräch durch psychologische Fachkräfte angeboten, das der Identifikation von psychischen und anderen Schutzbedarfen dient. Das Ziel des Screenings ist es, für die Aufnahme relevante Schutzbedarfe möglichst früh zu identifizieren und, soweit möglich, zu adressieren. Das Angebot wird weiter ausgebaut.

Darüber hinaus werden bereits jetzt und auch weiterhin psychische Belastungen und Erkrankungen an verschiedenen Stellen in der AfA identifiziert, beispielsweise im Rahmen des Aufnahmeprozesses bei der Registrierung oder der Gesundheitsuntersuchung sowie von den Sozialdiensten, die an allen Standorten als direkte Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner bei Bedarf dienen.

Ja, für besonders schutzbedürftige Personen wie Frauen, Kinder oder Menschen mit Behinderungen gibt es spezielle Unterstützungsangebote und Schutzkonzepte.

Das Land Rheinland-Pfalz orientiert sich bei der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten an der EU-Aufnahmerichtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26. Juni 2013. Diese Richtlinie legt Mindeststandards und Normen für die Unterbringung von Schutzsuchenden fest, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen sollen.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, das darauf abzielt, den Schutzbedürfnissen insbesondere von Frauen, Kindern und Jugendlichen, Familien aber auch von traumatisierten und behinderten Personen sowie homo- oder bisexuellen, transidenten und intersexuellen Menschen (LSBTI) bei der Unterbringung und Versorgung in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrenden (AfA) in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

Ziel des Konzeptes ist es, möglichst umfassend allen Formen von Gewalt mit Präventionsmaßnahmen entgegenzuwirken bzw. diese mit schneller und direkter Intervention zu unterbinden. Obwohl hierbei ein besonderes Augenmerk auf den Schutz vulnerabler Personengruppen gelegt wird, umfasst es mithin den Schutz aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie aller Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes.

Das Konzept bezieht sich auf räumliche und personelle Standards, auf soziale Maßnahmen sowie auf die Verfahren und Prozesse der Erkennung von Schutzbedürftigkeit. Damit dient es der Vereinheitlichung und Sicherung der Schutzstandards in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende in Rheinland-Pfalz.

Ja, es gibt eine medizinische Erstversorgung, die durch medizinisches Fachpersonal über einen Dienstleister zur Verfügung gestellt wird.

Bewohnerinnen und Bewohner erhalten täglich drei Mahlzeiten durch örtliche Catering-Unternehmen. An den meisten Standorten besteht zudem die Möglichkeit zur Selbstversorgung in Gemeinschaftsküchen.

In vielen Fällen gibt es Supermärkte und andere Geschäfte in der Umgebung. Zudem können in einigen Einrichtungen bestimmte Artikel, wie Hygieneartikel, ausgegeben werden.

Eine Übersicht unserer Partnerorganisationen und Dienstleister finden Sie hier

Rechte und Pflichten

Bei Asylbegehrenden, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt während der ersten neun Monate nach der Stellung des Asylantrages gem. § 61 Abs. 1 AsylG ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot(selbständige Tätigkeit und (nichtselbständige) Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV) . Nach neun Monaten besteht gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5) sollen in Aufnahmeeinrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Soweit wie möglich sollen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Für diese Arbeitsgelegenheiten wird  eine Aufwandsentschädigung in Höhe von  0,80 €/ Stunde gewährt, (§ 5 Abs. 2 AsylbLG). So übernehmen sie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Dolmetschertätigkeiten, die Pflege der Außenanlagen, die Essensausgabe oder andere Tätigkeiten innerhalb der AfA.

Ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis nach den Regelungen des Arbeitsrechts wird durch diese Tätigkeit nicht begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung (§ 5 Abs. 5 S. 3 AsylbLG). 

Sie müssen sich an die Hausordnung halten, an Terminen (z. B. Anhörungen) teilnehmen und behördliche Vorgaben befolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit am Leben in der Unterkunft aktiv teilzuhaben und Aufgaben für das Gemeinwesen zu übernehmen. 

Ja, Asylsuchende erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, entweder in Form von Sachleistungen oder einem geringen Geldbetrag. In Rheinland-Pfalz wird hierfür seit Januar 2025 die sogenannte Bezahlkarte eingesetzt, die am Standort Trier im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt wird.

Bewohnerinnen und Bewohner können sich grundsätzlich an alle Mitarbeitenden der AfA wenden. Dazu zählt auch die Leitung sowie eine unabhängige Ombudsperson. 

Schritte nach der AfA

Nach der Erstaufnahme werden Asylsuchende einer Kommune zugewiesen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Die Verteilung auf Städte und Gemeinden erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel und berücksichtigt individuelle Umstände.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Es gibt Integrationskurse, Arbeitsförderprogramme und Sozialberatung, um den Start in Deutschland zu erleichtern. Weiterführende Informationen finden Sie bei dem hierfür zuständigen Ministerium für Familien, Frauen, Kultur und Integration unter www.mffki.rlp.de 

Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist der:die Ausländer:in zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Ist erkennbar, dass der:die Ausländer:in dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt beziehungsweise nicht nachkommen wird, muss die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) durchgeführt werden.

Es wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Zuständig sind die Ausländerbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen

Zentralstelle für Rückführungsfragen (ZRF) ist bei der Stadt Trier im städtischen Amt für Ausländerangelegenheiten angesiedelt, das Personal wird jedoch vom Land bestellt. Die Behörde unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei Fragen der Rückführung und Abschiebung von Asylbewerbern ohne Bleiberecht. Dazu gehören Hilfe bei der Passbeschaffung und der Identitätsklärung. 

Der Vollzug von Abschiebungshaft findet in Rheinland-Pfalz in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) in Ingelheim statt. 

Der Vollzug der Haft in der GfA erfolgt immer auf Grundlage eines richterlichen Haftbeschlusses. Im Sinne der Gewaltenteilung hat die GfA als haftvollziehende Stelle keine Befugnis, diesen Beschluss zu überprüfen, sondern ist verpflichtet, auf entsprechende Ersuchen bei der Vollziehung der Abschiebehaft Amtshilfe zu leisten.

Vor einer Aufnahme in der GfA erwirkt die zuständige Ausländerbehörde (ABH Kommune) als „Herrin des Verfahrens“ in einem ordentlichen Gerichtsverfahren einen richterlichen Haftbeschluss nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Daneben kann bei einem Aufgriff in Grenznähe auch die Bundespolizei zuständige Behörde für die Beantragung der Haftbeschlüsse sein. Auch die Landespolizei kann Abschiebungshaft beantragen, etwa wenn sie Personen außerhalb der Dienstzeiten der Ausländerbehörde aufgreift und Haftgründe vorliegen.