Verfahrensabläufe und Aufgaben vor Ort

Wie läuft das Asylverfahren ab? Welche Schritte durchlaufen Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung? Hier erfahren Sie, welche Aufgaben vor Ort wahrgenommen werden und wie die Abläufe strukturiert sind – von der Registrierung bis zur Weitervermittlung.

Abläufe im Überblick

Grenzübertritt nach Deutschland
Aufnahme und Registrierung in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende. Die zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt das Quotensystem EASY bei der Erstregistrierung.
Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
Weiterleitung in ein anderes Bundesland oder Verbleib in Rheinland-Pfalz
Am Unterbringungsort Belegung und Versorgung
Zuführung zum örtlichen Gesundheitsamt, Auswertung der Befunde
Während der Unterbringung psycho-soziale Betreuung, Beratung, Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Taschengeld sowie Gesundheitsversorgung
Asylantragsstellung mit Anhörung
Verteilung innerhalb von Rheinland-Pfalz, Zuführung an eine Kommune 

Details und weitere Informationen

Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA) in Rheinland-Pfalz

Die Asylbegehrenden leben direkt nach Ihrer Ankunft in Rheinland Pfalz zunächst in einer vom Land getragenen Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA). Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier (AfA) besteht seit Mai 1992. Sie war bis Sommer 2015 die einzige Dienststelle dieser Art im Lande Rheinland-Pfalz und für die Unterbringung von 700 Asylbegehrenden ausgelegt. Durch die aktuelle Zuwanderungssituation wurden neue Aufnahmeeinrichtungen in Bitburg, Hermeskeil, Kusel und Speyer geschaffen. 

Alle Asylbegehrenden werden zunächst in einer der beiden Erstaufnahmeeinrichtungen in Trier und Speyer aufgenommen. Diesen Einrichtungen sind Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugeordnet. Das BAMF ist für die Asylverfahren in Deutschland zuständig. Die Asylbegehrenden durchlaufen im Rahmen des integrierten Flüchtlingsmanagements alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte: wie Registrierung, die erkennungsdienstliche Erfassung, der europäische Datenabgleich, die Erteilung des Ankunftsnachweises, die medizinische Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt, die Antragstellung und Anhörung beim BAMF. Wenn möglich, geschieht dies innerhalb weniger Tage. Weitere detailliertere Informationen zum Asylverfahren mit einem Erklärfilm finden Sie auf den Seiten des BAMF.

In allen Aufnahmeeinrichtungen kümmert sich ein Sozialdienst um die soziale Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen. Alle Einrichtungen verfügen über eine Krankenstation mit medizinischem Fachpersonal und regelmäßigen ärztlichen Sprechstunden. Darüber hinaus bieten freie Träger eine unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung an. Zur Gewährleistung der Sicherheit werden rund um die Uhr private Sicherheitsunternehmen vor Ort eingesetzt.

Für Kinder stehen in allen AfAs Spielstuben zur Verfügung. Alle Standorte verfügen über hauptamtliche Lehrkräfte, die für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter ein Schulangebot machen. Zudem werden an allen Standorten auch Sprachkurse für Erwachsene angeboten. Bei den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten werden die Aufnahmeeinrichtungen auch von vielfältigen ehrenamtlichen Initiativen vor Ort unterstützt.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner gibt es nach §5AsylbLG während ihres Aufenthalts in der AfA die Möglichkeit geringfügig vergütete Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen. So übernehmen sie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Dolmetschertätigkeiten, die Pflege der Außenanlagen, die Essensausgabe oder andere Tätigkeiten innerhalb der AfA.

Aufgaben

  • Asylbegehrende im Sinne des Asylgesetz (AsylG) aufzunehmen, unterzubringen, zu betreuen und zu den Kommunen innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zu verteilen. Dabei soll der Aufenthalt der Asylbegehrenden in der AfA 6 Monate nicht übersteigen
  • Bereitstellung von Unterkunftsplätzen für Kommunen zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Asylbegehrenden in konkreten Notsituationen
  • Regelung der Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz
  • Verteilung und datenmäßige Erfassung der jüdischen Emigranten aus den ehemaligen GUS Staaten
  • Aufnahme und Verteilung spätausgesiedelter Menschen

Wohnpflicht in den Aufnahmeeinrichtungen und Übergang in die Kommunen

Seit dem 22. August 2019 besteht die Wohnpflicht für Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes bis zur Entscheidung BAMF über den Asylantrag und für Ausreisepflichtige nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu 18 Monaten, in einigen Fällen auch darüber hinaus. Für Familien mit minderjährigen Kindern ist die Wohnpflicht auf maximal 6 Monate begrenzt. Familien mit schulpflichtigen Kindern werden mit dem Ablauf von drei Monaten in die Kommunen verteilt.

Nach Beendigung der Wohnpflicht oder nach der Entlassung aus der AfA werden die Personen in die Kommunen verteilt.

Im Allgemeinen werden bei der Verteilung der Personen in die Kommunen familiäre Bindungen, medizinisch bedingte Sachverhalte und die Wünsche der Asylbegehrenden oder der Kommunen - soweit umsetzbar - berücksichtigt.

Nach dem Transfer aus der Erstaufnahmeeinrichtung sind die Kommunen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung der Asylbegehrenden zuständig ist. Jede Gebietskörperschaft muss entsprechend ihrer Bevölkerungsgröße anteilig Asylbegehrende aufnehmen. Je nach der Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt werden die Asylbegehrenden in einer Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Die kommunalen Behörden entscheiden hierüber eigenständig.

Während des Aufenthalts ein Aufnahmeeinrichtungen ist das Land Kostenträger, ab Verteilung in die Kommunen diese. Das Land erstattet jedoch den Kommunen die Kosten für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der aufgenommenen Asylsuchenden im Rahmen einer pauschalierten Kostenbeteiligung. So zahlt das Land nach § 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des BAMF eine monatliche Pauschale von 848 € pro Person sowie nach § 3 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz jährlich eine Pauschale in Höhe von 35 Mio. Euro, insbesondere für den Personenkreis der abgelehnten Asylsuchenden. Zudem beteiligt sich das Land anteilig an medizinischen Hochkostenfällen. Da Integration vor Ort, in den Kommunen geschieht, hat das Land an die Kommunen im Jahr 2016 rund 96 Mio. Euro, in 2018 rund 58,44 Mio. Euro und in 2019 nochmals 48 Mio. Euro weitergeleitet, um Spielräume für die Gestaltung der Integration von Asylsuchenden zu eröffnen. Zusätzlich unterstützt die Landesregierung die Integration der Asylbegehrenden in den Kommunen, indem sie Sprach- und Orientierungskurse sowie weitere Integrationsmaßnahmen fördert. Neben der Erstattung der Aufwendungen und den integrativen Förderungen stellen das Land und der Bund den Kommunen weitere finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 


Erstaufnahmeeinrichtungen in Trier und Speyer

In den Erstaufnahmeeinrichtungen an den Standorten Trier und Speyer werden Asylbegehrende nicht nur untergebraucht und versorgt, sondern auch registriert und erkennungsdienstlich behandelt. Zudem erfolgt eine medizinische Erstuntersuchung sowie die Asylantragstellung und-bearbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 

Gegebenenfalls werden die Asylsuchenden auf die weiteren Aufnahmeeinrichtungen, die das Land vorhält, zur Unterbringung zugewiesen. Aufnahmeeinrichtungen bestehen außerdem in Kusel, Bitburg, Flughafen Hahn und Hermeskeil mit einer Außenstelle in Bernkastel-Kues. 


Landesweite Verteilung und Zuweisung an die Kommunen

Die in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende des Landes untergebrachten Personen werden nach Beendigung der Wohnpflicht oder nach der Entlassung aus der AfA werden die Personen in die 36 Kommunen (24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte) verteilt. Die Verteilung erfolgt nach einer durch das Ministerium Familie, Frauen, Kultur und Integration erstellten Quote (kommunale Quote).

Die landesweite Verteilung wird nach folgenden Grundsätzen vollzogen: 

Die kommunale Quote (s.o.) ist hier ausschlagend. Hat eine Kommune für den aktuellen Moment mehr Personen aufgenommen als hätte aufnehmen müssen, sie ist als im „Plus“, werden ihr aktuell keine weiteren Menschen zugewiesen. 

Familienzusammenführungen werden nur im Verwandtschaftsverhältnis des ersten Grades, also minderjährige Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt. 

Verteilung schwerkranker Personen wird durch das landeseigene Transferbüro der AfA Trier geregelt, da hier auf eine gleichmäßige Verteilung auf die Kommunen aufgrund der anfallenden Kosten zu achten ist. 

Die Wünsche der Kommunen auf Zuweisung bestimmter Familien- und Gruppenkonstellationen hat Vorrang. 

Das Grundrecht auf freie Wohnungswahl ist eingeschränkt. Der Asylbegehrende hat die Möglichkeit, gegen seine Zuweisung zu klagen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Notfalls wird die Zuweisung durch die Polizei durchgesetzt. 


Gut zu wissen: Königsteiner Schlüssel und Quotensystem EASY

Der Königsteiner Schlüssel sowie das EASY-System regeln die Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer. 

Die Bezeichnung Königsteiner Schlüssel geht dabei zurück auf das gleichnamige Staatsabkommen der Bundesländer im Jahr 1949. Der Schlüssel diente zunächst den jeweiligen Länderanteil an der Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen auszuweisen. Heute geht der Anwendungsbereich des Königsteiner Schlüssels weit über den Forschungsbereich hinaus. Zahlreiche Abkommen bzw. Vereinbarungen greifen inzwischen auf diesen Schlüssel zurück. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Die Berechnung des Königsteiner Schlüssels wird jährlich durch das Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durchgeführt; der Schlüssel wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Die Erstverteilung der Asylsuchenden vor der Antragstellung beim Bundesamt erfolgt seit dem 01.04.1993 durch ein computergestütztes System –EASY (Erstverteilung Asylbegehrende) – nach einer festgelegten Aufnahmequote auf die Bundesländer. So soll eine angemessene und gerechte Verteilung auf die Bundesländer sichergestellt werden. Die aktuellen Quoten der Bundesländer können über die Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgerufen werden. 


Kostenerstattung

Während des Aufenthalts ein Aufnahmeeinrichtungen ist das Land Kostenträger, ab Verteilung in die Kommunen diese. Das Land erstattet jedoch den Kommunen die Kosten für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der aufgenommenen Asylsuchenden im Rahmen einer pauschalierten Kostenbeteiligung. So zahlt das Land nach § 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des BAMF eine monatliche Pauschale von 848 € pro Person sowie nach § 3 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz jährlich eine Pauschale in Höhe von 35 Mio. Euro, insbesondere für den Personenkreis der abgelehnten Asylsuchenden. Zudem beteiligt sich das Land anteilig an medizinischen Hochkostenfällen. Da Integration vor Ort, in den Kommunen geschieht, hat das Land an die Kommunen im Jahr 2016 rund 96 Mio. Euro, in 2018 rund 58,44 Mio. Euro und in 2019 nochmals 48 Mio. Euro weitergeleitet, um Spielräume für die Gestaltung der Integration von Asylsuchenden zu eröffnen. Zusätzlich unterstützt die Landesregierung die Integration der Asylbegehrenden in den Kommunen, indem sie Sprach- und Orientierungskurse sowie weitere Integrationsmaßnahmen fördert. Neben der Erstattung der Aufwendungen und den integrativen Förderungen stellen das Land und der Bund den Kommunen weitere finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung.