Von den derzeit 1.531 rechtsfähigen Stiftungen verfolgen 1.224 Stiftungen gemeinnützige Zwecke. „Stiftungen tragen erheblich zum Gemeinwohl bei, indem sie etwa Bildungschancen verbessern, soziale Integration vorantreiben oder Innovationen in Wissenschaft und Kultur unterstützen. Sie wirken langfristig und helfen so, gesellschaftliche Herausforderungen im Sinne der Allgemeinheit zu bewältigen und positive Veränderungen zu bewirken“, würdigte Linnertz das Engagement der Stifterinnen und Stifter.
Dabei sind die Beweggründe zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung so unterschiedlich wie die Stiftungszwecke, die die Stiftungen verfolgen. Es gibt Stiftungen, die sich um benachteiligte Menschen kümmern, Stiftungen im Bereich der Jugendhilfe und des Sports, Stiftungen mit kulturellem und medizinischem Hintergrund und zur Förderung von regionalen Projekten und vieles mehr. So verschieden sich die Stiftungszwecke darstellen, so klar lässt sich der Trend zur Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten festmachen. Dies hat den Vorteil, dass die potentiellen Stifterinnen und Stifter die Stiftung noch aktiv mitgestalten können und das Stiftungskapital später, noch zu Lebzeiten oder aber auch testamentarisch, aufstocken können. Das Stiftungsstartkapital beträgt in Rheinland-Pfalz mindestens 50.000 Euro. Allerdings sollte hier auch der Stiftungszweck mitbedacht werden, da dieser nur durch die Erträge des Grundkapitals dauerhaft finanziert wird. Je kostenintensiver der Stiftungszweck, desto höher sollte daher das Grundvermögen, das nicht angetastet werden kann, ausfallen.
Hintergrund: Stiftungsbehörde ADD
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als landesweit zuständige Stiftungsbehörde, ist für die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung verantwortlich, berät die Stiftungsgremien bei stiftungsrechtlichen Fragestellungen und beaufsichtigt die ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung.
Eine gute Beratung ist noch wichtiger geworden, seit letztem Jahr eine Stiftungsrechtsreform in Kraft getreten ist. Das materielle Stiftungsrecht ist jetzt bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt worden. Die Neuregelung dient einer einheitlicheren Verwaltungspraxis in allen Bundesländern.
Nunmehr ist auch die Zulegung einer Stiftung zu einer leistungsstärkeren Stiftung mit teilweise gleichen Zwecken und die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen gesetzlich geregelt. Dies ist möglich, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung mindestens einer der Stiftungen wesentlich verändert haben und die Zu- oder Zusammenlegung eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse sowie eine dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke ermöglicht.
Weitere Informationen rund um das Thema Gründung und Tätigkeit einer Stiftung können unter https://add.rlp.de/themen/soziales-und-gesundheit/stiftungen abgerufen werden.