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Spendeneinzüge trotz Sammlungsverbot / ADD verfügt viertes Zwangsgeld gegen „Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V.“

Logo der Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V.

Trier/Rheinland-Pfalz – Die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat gegen den Verein Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin wegen eines weiteren Verstoßes gegen das bestandskräftige Sammlungsverbot vom August 2019 erneut ein Zwangsgeld festgesetzt. Mit der Zwangsgeldfestsetzung soll nach wiederholten Verstößen gegen das Sammlungsverbot erreicht werden, dass der Verein sich zukünftig an das Sammlungsverbot in Rheinland-Pfalz hält.

Der Verein hatte in Rheinland-Pfalz unter anderem mit Telefon-Werbemaßnahmen zu Spenden aufgerufen und Geldspenden von Konten der Spender eingezogen. Die satzungsgemäße Verwendung der Spenden hat der Verein gegenüber der ADD als Spendenaufsicht für Rheinland-Pfalz jedoch nicht nachgewiesen.

Sollten weiterhin Werbetelefonate zur Spendergewinnung erfolgen beziehungsweise Geldspenden rheinland-pfälzischer Spender von dem Verein „Kinder Krebs Aktion Deutschland e.V.“ eingezogen werden, bittet die ADD um sofortige Mitteilung. 
Die ADD empfiehlt regelmäßig Kontoauszüge auf berechtigte Spenden- und Förder-beitragseinzüge zu prüfen, auch bei Familienmitgliedern.

Bitte an die Redaktionen: Beachten und benennen Sie den Vereinsnamen inklusive der Ortsbezeichnung genau. Die Darstellung des Vereinslogos dient der unmittelbaren Zuordnung zu dem Verein, um einen Verwechslung mit anderen Organisationen zu vermeiden.

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