| Sammlungsrecht

„Intransparenz der Mittelverwendung“ – OVG bestätigt im Eilverfahren Sammlungsverbot der ADD gegen Hilfsaktion Noma e.V.

Trier/Rheinland-Pfalz – Die landesweite für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat dem Verein Hilfskation Noma e.V. mit Sitz in Regensburg/Bayern Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz sofort vollziehbar untersagt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP) hat jetzt den Antrag des Vereins Hilfsaktion Noma e.V. auf einstweilige Aussetzung des Sammlungsverbotes abgelehnt. 

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Verein keine genügende Gewähr für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages biete. Zugleich wird klargestellt, dass es im Rahmen des sammlungsrechtlichen Klarheitsgebotes entscheidend auf das Vertrauen der Spender in eine einwandfreie Verwendung der treugläubig für den karitativen Zweck geleisteten Geldspenden und Förderbeiträge ankomme. Wegen dem hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und des Schutzes anderer Sammlungsveranstalter bestehe auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Sammlungsverbotes. 

 

Über den eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. 

 

Sollten weiterhin Spendenaufrufe, beispielsweise Spendenbriefe und Telefonmarketing, im Namen Hilfsaktion Noma e.V. in Rheinland-Pfalz erfolgen, bittet die ADD die Bevölkerung um sofortige Mitteilung. 

 

Um Verwechselungen mit Organisationen ähnlichen Namens zu vermeiden, bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive Ortsbezeichnung. 

Aktueller Zusatz vom Januar 2019
Hilfsaktion „Noma“ e.V.

Der Antrag des Vereins Hilfsaktion „Noma“ e.V. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 20.07.2017 abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 03.08.2018).

Mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 8 K 13540/17.TR, hat  das Verwaltungsgericht Trier die Klage des Vereins gegen das Sammlungsverbot der ADD abgewiesen.

Derzeit ist bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz das Berufungsverfahren anhängig. Hierüber wurde noch nicht entschieden. 

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Trier, im Januar 2019 

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