Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) - Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat einem hessischen Einzelunternehmen mit Sitz in Darmstadt den Verkauf der sogenannten Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ in Rheinland-Pfalz untersagt. Das sammlungsrechtliche Warenvertriebsverbot ist bestandskräftig.
Nach Mitteilungen von Behörden und angesprochenen Passanten in Rheinland-Pfalz wird durch die Vorderseite der Zeitung „Straßenlicht – Obdachlosenzeitung“ der Eindruck vermittelt, dass mit dem Kauf der Zeitung gemeinnützige Zwecke gefördert würden. Der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Verwendung der Verkaufserlöse kam das Unternehmen nicht nach.
Die Zeitungsverkäufe erfolgen zum Teil an der Haustüre und in den Fußgängerzonen, unter anderem in Schifferstadt, Mainz und Frankenthal.
Sollte weiterhin die Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ in Rheinland-Pfalz verkauft werden, bittet die ADD in Trier um sofortige Mitteilung.
Die ADD informiert regelmäßig auf ihren Internetseiten über eingeleitete Maßnahmen im Spendenwesen.
Die ADD bittet die Redaktionen um eine genaue Beachtung und Benennung der Organisation inklusive Ortsbezeichnung. Die Darstellung des Logos dient der unmittelbaren Zuordnung, um eine Verwechslung mit anderen Organisationen zu vermeiden.