Mindestausbildungsvergütung
Überblick über die jährlich bekanntgegebene Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung ist im § 17 Berufsbildungsgesetz geregelt. Ausbildende haben den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverhältnisse mit Ausbildungsbeginn 2024
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird
Beginn der Berufsausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr |
2024 | 649 Euro | 766 Euro | 876 Euro |
2025 | wird im November 2024 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekanntgeben |
Abweichungen von der Mindestausbildungsvergütung
Eine Unterschreitung ist aufgrund des eingeräumten Tarifvorranges möglich, unter den Voraussetzungen:
- der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband bzw. in einer Innung
- ein gültiger Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung besteht und
- die tariflich geregelte Ausbildungsvergütung ist niedriger als die Mindestausbildungsvergütung.
Die Mindestausbildungsvergütung darf nicht unterschritten werden, wenn
- ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vorsieht;
- bei einem tarifgebundenen Ausbildungsbetrieb ein gültiger Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vorsieht;
- ein Tarifvertrag besteht, in dessen Geltungsbereich ein nicht tarifgebundener Ausbildungsbetrieb fällt und die darin bestimmte Ausbildungsvergütung höher ist. In dem Fall müssen mind. 80 % der Vergütung aus dem Tarifvertrag gezahlt werden, was eine max. 20%ige Abweichung nach unten ermöglicht, solange die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten wird.