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Klage abgewiesen – Landesweites Sammlungsverbot der ADD gegen den Europäischen Tier- und Naturschutz e.V. bleibt bestehen

Logo Europaeischer_Tier- und Naturschutz e.V.
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Trier/Rheinland-Pfalz – Die ADD – landesweite Sammlungsaufsicht – hatte in der Vergangenheit gegenüber dem Verein Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. mit Sitz in Much/Nordrhein-Westfalen (ETN e.V.) ein Sammlungsverbot für das Land Rheinland-Pfalz verfügt. Im aktuellen Widerspruchsverfahren beanstandete die ADD unter anderem, dass der Verein seit Jahren Gelder in Millionenhöhe in einer Rücklage ansammelt und nicht – wie der Vereinszweck es vorsieht – unter anderem für Tierschutzzwecke verausgabt, obwohl er sich bereits im Jahr 2011 hierzu verpflichtet hatte.

Nachdem der Verein erfolglos vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragt hatte, wurde nunmehr auch die Klage des Vereins durch das Verwaltungsgericht Trier durch Urteil abgewiesen.

„Der ETN e.V. bot und bietet nach wie vor keine genügende Gewähr für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages,“ so das VG Trier in seiner Urteilsbegründung. Der Verein habe eine Rücklage im zweistelligen Millionenbereich in einem Zeitraum von über zehn Jahren nicht beziehungsweise allenfalls zu geringen Teilen für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Die mangelnde Selbstkontrolle des Vereins hinsichtlich der Verwendung der Mittel führte auch dazu, dass die Einrichtung einer Stiftung und die damit verbundene Ausstattung dieser Stiftung mit einen Grundstock- beziehungsweise Kapitalvermögen zudem keine einwandfreie, zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages darstellt. Die Stiftungsgründung ist letztendlich eine reine Vermögensverschiebung, die zu einem Vermögensverlust auf Seiten des Vereins führte, was weder im Sinne der Spender noch der Fördermitglieder sein kann, so das Gericht weiter. Das Urteil des VG Trier ist noch nicht rechtskräftig.

Sollten trotz des Sammlungsverbotes in Rheinland-Pfalz Geldspendensammlungen – zum Beispiel durch Abbuchungen von Förderbeiträgen – erfolgen, bittet die ADD um sofortige Mitteilung.

 

Aktueller Zusatz vom Juni 2022 – Europäischer Tier- und Naturschutz e.V.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier gegen den Verein Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. ist nunmehr rechtskräftig (Az.: 8 K 2529/21.TR).
Somit ist das verfügte Sammlungsverbot der ADD in Gestalt des Widerspruchs-bescheides bestandskräftig und weiterhin im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zu beachten.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, im Juni 2022

 

Die ADD bittet die Presseorgane um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung. Die Darstellung des Vereinslogo dient der unmittelbaren Zuordnung zu dem Verein, um eine Verwechselung mit anderen Organisationen zu vermeiden.“

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