Geldwäschebeauftragte schützen: „Kriminelle missbrauchen Ihr Unternehmen, wenn Sie nicht aufpassen. Und Sie haben den Schaden.“

Trier/Rheinland-Pfalz – Die unbekannte Kundin kam herein und suchte sich Schmuck für 100.000 € aus. Ihr Ehemann zahlte in bar und gönnte sich, der Gerechtigkeit halber, gleich noch eine Uhr im selben Wert. Nach der Freude kam bei dem Juwelier die Ernüchterung. Das Geld stammte aus Drogenhandel und die Polizei konfiszierte es. Geld, Schmuck und Uhr waren futsch und der rechtschaffende Juwelier hatte den Schaden.

So oder so ähnlich aber auch viel komplexer, kann Geldwäsche mit sogenannten „hochwertigen Gütern“ laufen. Um diesen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben, müssen Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern liegt, einen Experten, den Geldwäschebeauftragen, bestellen. Dieser soll die Geschäfte, die im Unternehmen getätigt werden, mit Blick auf mögliche Geldwäsche beobachten und bewerten und im Verdachtsfall den Händler vor dem auffälligen Geschäft schützen und der Strafverfolgung einen Hinweis geben. 

Wie vom Gesetzgeber vorgesehen haben deshalb die kommunalen Aufsichtsbehörden in Rheinland-Pfalz eine Allgemeinverfügung erneuert, die Händler hochwertiger Güter verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragen zu bestellen und diese Bestellung bei ihrer zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 

Die ADD empfiehlt allen Betroffenen dringend, diese Anzeige unverzüglich nachzuholen, wenn sie noch nicht erfolgt ist. „Wer dieser Pflicht nicht nachkommt läuft Gefahr, mit Zwangs- und Bußgeldern in empfindlicher Höhe belegt zu werden.“, betonte die zuständige ADD-Juristin, Dr. Cornelia Grewing. Während in der Allgemeinverfügung Zwangsgelder bis 5.000 € angedroht werden, ermöglicht das Geldwäschegesetz zusätzliche Bußgelder bis 150.000 €.

Betroffen sind Unternehmen ab zehn Mitarbeitern, die in ihrer Haupttätigkeit mit Edelmetallen, Edelsteinen, hochwertigem Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorboten oder Luftfahrzeugen handeln. Die genauen Regelungen können der neu veröffentlichten Allgemeinverfügung der jeweils zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung entnommen werden. Bei den Kreis- und Stadtverwaltungen muss der bestellte Geldwäschebeauftrage auch angezeigt werden.

Hintergrund: 
Der Geldwäschebeauftragte ist im Unternehmen für die Umsetzung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz verantwortlich und soll zudem als Kontaktperson zu den Aufsichts- und Ermittlungsbehörden fungieren.

Erforderlich ist die Mitteilung der beruflichen Kontaktdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, unter denen der Geldwäschebeauftragte während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. 

Nähere Informationen, insbesondere dazu, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich wird, können bei der zuständigen Kreis- und Stadtverwaltung angefordert werden.

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