ADD: Stifterland Rheinland-Pfalz– Rund 1.400 Stiftungen im Land

Trier/Rheinland-Pfalz – „Rheinland-Pfalz ist mit über 1400 bestehenden Stiftungen ohne Zweifel ein Stifterland“, betonte ADD-Präsident Thomas Linnertz. „So wurden im letzten Jahr 60 Stiftung gegründet und seit Anfang des Jahres 2018 nahmen im Land 314 neue Stiftungen ihre Arbeit auf.“

Von den derzeit 1.428 rechtsfähigen Stiftungen verfolgen 1.208 Stiftungen gemeinnützige Zwecke. „Mit der zunehmenden Zahl der Stiftungen wächst auch ihr gesellschaftlicher Stellenwert. Menschen, die in und für eine gemeinnützige Stiftung tätig sind, leisten durch ihre Arbeit einen wertvollen Beitrag zum Wohle der Allgemeinheit und ebenso in die Zukunft unseres Bundeslandes“, würdigte Linnertz das Engagement der Stifterinnen und Stifter.

Dabei sind die Beweggründe zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung so unterschiedlich wie die Stiftungszwecke, die die Stiftungen verfolgen. Es gibt Stiftungen, die sich um benachteiligte Menschen kümmern, Stiftungen im Bereich der Jugendhilfe und des Sports, Stiftungen mit kulturellem und medizinischem Hintergrund und zur Förderung von regionalen Projekten und vieles mehr. So verschieden sich die Stiftungszwecke darstellen, so klar lässt sich der Trend zur Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten festmachen. Dies hat den Vorteil, dass die potentiellen Stifterinnen und Stifter die Stiftung noch aktiv mitgestalten können und das Stiftungskapital später, noch zu Lebzeiten oder aber auch testamentarisch, aufstocken können. Das Stiftungsstartkapital beträgt in Rheinland-Pfalz mindestens 50.000 Euro.

Hintergrund: Stiftungsbehörde ADD

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als landesweit zuständige Stiftungsbehörde, ist für die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung verantwortlich, berät die Stiftungsgremien bei stiftungsrechtlichen Fragestellungen und beaufsichtigt die ordnungsgemäße Stiftungsverwaltung.

Eine gute Beratung ist noch wichtiger geworden, seit zum 1.07.2023 eine Stiftungsrechtsreform in Kraft getreten ist. Das materielle Stiftungsrecht ist jetzt bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt worden. Die Neuregelung dient einer einheitlicheren Verwaltungspraxis in allen Bundesländern, stellt jedoch Stiftungen und Stiftungsbehörde durch komplexere Regelungen als bisher vor neue Herausforderungen.

Die Erhaltung des unantastbaren Stiftungsvermögens, des sogenannten Grundstockvermögens, steht noch stärker als bisher im Fokus der Tätigkeit der Stiftungsorgane. Erstmals ist auch die Zulegung einer Stiftung zu einer leistungsstärkeren Stiftung mit teilweise gleichen Zwecken und die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen gesetzlich geregelt. Dies ist möglich, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung mindestens einer der Stiftungen wesentlich verändert haben und die Zu- oder Zusammenlegung eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse sowie eine dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke ermöglicht.

Weitere Informationen rund um das Thema Gründung und Tätigkeit einer Stiftungen können unter https://add.rlp.de/themen/soziales-und-gesundheit/stiftungen abgerufen werden.

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