Bekämpfung des Feuerbakteriums – Pufferzonen errichtet

Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat mit Wirkung vom 03. November eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Ausbreitung des Feuerbakteriums Xylella fastidiosa in Rheinland-Pfalz zu verhindern.

ADD-Präsident Andreas Kruppert zeigt sich besorgt angesichts des Auftretens des Feuerbakteriums in den luxemburgischen Weinanbaugebieten. Er begrüßt das schnelle Handeln der zuständigen Behörden und appelliert an alle Betroffenen, die angeordneten Maßnahmen dringend einzuhalten. „Noch wurde das Feuerbakterium auf rheinland-pfälzischer Seite nicht festgestellt. Es gilt jedoch wachsam zu sein, um unsere heimischen Weinanbaugebiete vor Schäden durch das Bakterium zu schützen“, mahnt der ADD-Präsident zur Vorsicht.

Betroffen ist aktuell eine sogenannte Pufferzone in den Verbandsgemeinden Konz - hier die Ortsgemeinden Oberbillig, Wasserliesch, Temmels, Wellen und Nittel - und Trier-Land mit den Gemeinden Langsur, Trierweiler und Igel.

Das Bakterium Xylella fastidiosa wurde im Gebiet der luxemburgischen Orte Grevenmacher und Mertert an mehreren Stellen in der Unterart fastidiosa nachgewiesen. Xylella fastidiosa ist ein Unionsquarantäneschadorganismus, der zahlreiche Pflanzen aus diversen Pflanzenfamilien schädigt. Insbesondere befällt Xylella fastidiosa auch Kulturpflanzen, wie Weinrebe, Kirsche, Pflaume und Mandel, aber auch Waldbäume wie Ahorn, Walnuss und Ulme. Hierdurch sind auch die Erträge im Wein- und Obstbau sowie in der Forstwirtschaft gefährdet.

Neben den Maßnahmen die die luxemburgischen Behörden getroffen haben, wird in Rheinland-Pfalz im gefährdeten Gebiet eine Pufferzone errichtet. Die Pufferzone hat eine Breite von mindestens 2,5 km über die Grenze der Befallszone hinaus und umfasst somit die Orte Oberbillig, Wasserliesch, Temmels, Wellen und Nittel (VG Konz) und Langsur, Trierweiler und Igel (VG Trier-Land). In diesen eingerichteten Pufferzonen gilt ein generelles Verbringungsverbot für spezifizierte Pflanzen. Diese dürften grundsätz-lich nicht aus den Pufferzonen herausgebracht werden. Spezifizierte Pflanzen, für die ein Verbringungsverbot gilt, sind dabei zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen der in Anlage 2 der Allgemeinverfügung genannten Arten.

Für Grünschnitt gilt derzeit kein Verbringungsverbot. Die Notwendigkeit eines solchen Verbots für Grünschnitt wird allerdings für die folgenden Jahre geprüft. Sollte ein solches notwendig werden, wird eine Anpassung der Allgemeinverfügung erfolgen.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der heimischen Natur und Landwirtschaft und sind sofort wirksam. Verstöße gegen die Vorgaben der Allgemeinverfügung können mit Bußgeldern geahndet werden.

Weitere Informationen sowie die notwendigen Maßnahmen im Detail sind immer aktuell auf der ADD-Website zu finden.

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