Beflaggungskalender 2024

Wir haben die Termine und Anlässe zusammengestellt, zu denen in Rheinland-Pfalz die öffentlichen Gebäude (staatliche und kommunale Verwaltung, öffentliche Schulen, Gebäude von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) nach der 

ohne besondere Anordnung beflaggt werden.

 

Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:

  • 27.01.2024 Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (halbmast)
     
  • 11.03.2024  Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt (halbmast) erstmalig am 11.03.2022 lt. Anordnung der Ministerpräsidentin vom 03.03.2022!
     
  • 01.05.2024  Tag der Arbeit
     
  • 09.05.2024  Europatag
     
  • 18.05.2024  Tag des In-Kraft-Tretens der Landesverfassung 
     
  • 23.05.2024  Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes
     
  • 17.06.2024  Jahrestag des Volksaufstands in der ehemaligen DDR im Jahre 1953
     
  • 20.06.2024  Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung
     
  • 20.07.2024  Jahrestag des Aufstands gegen Unrecht und Tyrannei des Nationalsozialismus im Jahre 1944
     
  • 03.10.2024  Tag der Deutschen Einheit
     
  • 17.11.2024  Volkstrauertag (halbmast) (immer am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag)

an den Tagen der Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie der Wahl des Europäischen Parlaments.

Die Beflaggung beginnt um 8.00 Uhr und endet mit Einbruch der Dunkelheit.

Bei besonderen Anlässen kann die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport die Beflaggung kurzfristig anordnen. In diesen Fällen erfolgt, meistens kurzfristig, die Bekanntgabe über Presse, Rundfunk oder per E-Mail. 

Bei einem Anlass, der nur eine einzelne Verwaltung berührt, kann die zuständige Stelle dieser Verwaltung für ihre Gebäude die Beflaggung anordnen. 

  • Staatliche Verwaltungen setzen grundsätzlich die Landesflagge
     
  • Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die öffentlichen Schulen die Landesflagge oder die Bundesflagge;
    soweit Gemeinden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Führung einer eigenen Flagge berechtigt sind, können sie diese neben derLandes- oder Bundesflagge setzen
     
  • bei Anlässen, die Europa (z.B.: am Europatag und am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments) betreffen, wird soweit möglich auch die Europaflagge gesetzt
     
  • andere als in der LVO bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern und für Sport gesetzt werden
     
  • die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

Das Thema „Queeres Leben“ kommt in unserer Gesellschaft immer mehr zum Tragen und gewinnt an Bedeutung – so auch in Rheinland-Pfalz. Unser Land steht für Vielfalt, Lebensfreude, Offenheit und möchte das auch nach außen zeigen. Diskriminierung jeglicher Art gegenüber Menschen aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität darf nicht toleriert werden. Dies hat auch auf politischer Ebene höchste Priorität. Der Koalitionsvertrag enthält die Zielvorgabe der vollständigen rechtlichen Gleichstellung und Akzeptanz verschiedener sexueller und geschlechtlicher Identitäten.

Am jährlichen „Christopher Street Day“, zu dem es auch in Rheinland-Pfalz an unterschiedlichen Tagen zahlreiche Feierlichkeiten gibt, bei denen die Bürgerinnen und Bürger ihre Solidarität und Akzeptanz gegenüber sexueller und geschlechtlicher Vielfalt zum Ausdruck bringen möchten, hat die so genannte Regenbogenflagge einen ganz besonderen symbolischen Charakter. Sie ist das Zeichen, das diesen Tag, diese Solidarität nach außen sichtbar macht.

Um sowohl dem Solidaritätsgedanken, als auch dem staatlichen Neutralitätsgebot gleichermaßen Rechnung zu tragen, erteilt die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport auf Grundlage der Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude vom 10. Mai 1950 mit Anordnung vom 02.08.2022 die grundsätzliche Genehmigung, die Regenbogenflagge, die von oben nach unten sechs gleichmäßig hohe Querstreifen in den Farben Rot, Orange, Gelb, Grün, Königsblau und Violett zeigt, unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu setzen:

  1. Die Regenbogenflagge darf gesetzt werden an Flaggenmasten und -stöcken der Dienstgebäude der staatlichen und kommunalen Verwaltungen und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Gebäude der nicht vom Staat allein unterhaltenen öffentlichen Schulen.
     
  2. Die Regenbogenflagge darf nicht gesetzt werden
    1. an einem regelmäßigen Beflaggungstag gem. § 2 DGebBeflVRLP
    2. an einem Tag, für den gem. § 3 DGebBeflVRLP eine besondere Beflaggung angeordnet worden ist.
       
  3. Das Setzen der Regenbogenflagge muss sich auf einen konkreten Termin beziehen, wie den Jahrestag des „Christopher Street Day“ (CSD) am 28. Juni und/oder auf einen örtlichen bzw. regionalen Anlass ähnlich der CSD-Veranstaltung, am 17. Mai (Internationaler Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie (IDAHOBIT)).
     
  4. Gestattet ist darüber hinaus das Anbringen der Regenbogenflagge z.B. in bzw. vor Eingangsbereichen und Innenhöfen und an Fassaden, sofern andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Die Beflaggung beginnt um 8.00 Uhr und endet bei Eintritt der Dunkelheit.