CORONAVIRUS - Sonn- und Feiertagsregelung in Rheinland-Pfalz widerufen
Ladenöffnungsrecht
Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsrecht regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und sonstigen Verkaufsständen außerhalb von Verkaufsstellen, über die Waren gewerblich verkauft werden. Im Allgemeinen müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
- von montags bis samstags in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr am Morgen sowie
- am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt von 14 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein.
Unter besonderen Voraussetzungen können an bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr Erweiterungen der Ladenöffnungszeiten zugelassen werden.
Der Verkauf eigens erzeugter landwirtschaftlicher Produkte direkt vom Erzeuger ohne Verkaufsstelle (sog. Direktvermarktung) fällt in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich des Ladenöffnungsrechts.
Gerade in jüngerer Zeit wurde das Ladenöffnungsrecht stark von der Rechtsprechung geprägt. So hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung von Sonntagsöffnungen weiter verschärft.
In Rheinland-Pfalz obliegt der Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes den Kommunen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nimmt als zuständige Landesbehörde die Fachaufsicht über den Vollzug war und sorgt im Hinblick darauf auf eine landeseinheitliche Bewilligungspraxis. In regelmäßigen Abständen informiert sie die Kommunen und stellt diesen Auslegungshilfen zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verfügung.