Rennwett- und Lotteriegesetz
Im Rennwett- und Lotteriegesetz (RwLG ) ist u.a. geregelt
- die finanzielle Förderung der Leistungsprüfungen von Rennpferden (öffentliche Pferderennen)
- Zulassung von Buchmachern und deren Hilfspersonen als Buchmachergehilfen
Gem. § 1 RwLG i.V.m. der LVO über Zuständigkeiten nach dem RwLG können Rennvereine in Rheinland-Pfalz eine Totalisatorerlaubnis (Zulassung als Wettveranstalter), die zur Durchführung von Wettgeschäften auf Pferderennen berechtigt, beantragen.
Steuerliche Bedingungen
- Die Totalisatoreinnahmen unterliegen der Steuerpflicht.
- § 16 RwLG sieht Steuerrückflüsse bis zu 96 v.H. des Aufkommens der Totalisatorsteuer an die Rennvereine vor, die diese für Zwecke der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden haben.
- Entsprechende Nebenbestimmungen in der Totalisatorerlaubnis gewährleisten die zweckgebundene Verwendung der Steuerrückflüsse.