Apostillen/Beglaubigungen öffentlicher Urkunden zum Gebrauch im Ausland
Deutsche öffentliche Urkunden werden in vielen Fällen im Ausland nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem besonderen internationalen Verfahren festgestellt worden ist. Die Verfahrensschritte beinhalten die jeweilige Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig und nicht zu kurzfristig vor Ihrer Abreise ins Ausland, da das Beglaubigungsverfahren etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Es gibt 3 Verfahrensarten
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1. Legalisation
Eine Art des Verfahrens ist die Beglaubigung, die von einer bestimmten deutschen Behörde auf der inländischen öffentlichen Urkunde vorgenommen wird. Danach erfolgt die Legalisation der beglaubigten öffentlichen Urkunde. Die Legalisation wird nach dem Konsulargesetz von einem Konsularbeamten bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde benötigt wird. Einige Auslandsvertretungen verlangen vor der Legalisation eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln.
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2. Vorbeglaubigung im Rahmen des Legalisationsverfahrens
Im Rahmen des Legalisationsverfahren nimmt die ADD die Vorbeglaubigung vor.
Die Endbeglaubigung erfolgt hier durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Hier finden Sie die Liste der Staaten bzw. Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das BVA erforderlich ist.Die Postanschrift des Bundesverwaltungsamts lautet:
Bundesverwaltungsamt (BVA)
-Beglaubigungen-
Referat ZMV II6
Eupener Str. 125
50933 KölnTelefon-Hotline: 0228/99 358–4100
Telefax: 0228/99 358-2893
beglaubigungen(at)bva.bund.deDie Diensträume sind in Köln-Braunsfeld, Eupener Str. 125.
Vor einer persönlichen Vorsprache empfiehlt sich die telefonische Kontaktaufnahme.Das Bundesverwaltungsamt kann nur dann die Endbeglaubigung erteilen, wenn die Urkunde bereits von der zuständigen Stelle „vorbeglaubigt“ wurde
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3. Apostille
Eine weitere Art des Verfahrens ist die Echtheitsbestätigung durch die "Haager Apostille". Eine Apostille wird für die Staaten benötigt, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961) beigetreten sind. In diesem Verfahren erteilt eine dazu bestimmte deutsche Behörde die Apostille auf der Urkunde. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Neue Verordnung (EU) 2016/1191
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gültig ab 16. Februar 2019
Bitte beachten Sie, dass mit in Kraft treten der Verordnung (EU) 2016/1191 für bestimmte öffentliche Urkunden, welche ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet werden, ab dem 16. Februar 2019 keine Apostille oder andere Form der Legalisation mehr erforderlich ist.Bitte informieren Sie sich zur Vermeidung von Nachteilen dennoch bei der ausländischen Stelle über die Form der vorzulegenden Dokumente.Erfasst von der Verordnung sind Urkunden, welche die folgenden Tatsachen belegen:
- Geburt
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
- Tod
- Namen
- Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand
- Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe
- Eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft
- Abstammung
- Adoption
- Wohnsitz und /oder Aufenthaltsort
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden
Diese Verordnung gilt auch für öffentliche Urkunden, die Unionsbürger im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts bzgl. Europa- oder Kommunalwahl vorlegen müssen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.Ergänzende Hinweise:Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzuwenden.Auf Antrag kann dennoch die Beglaubigung eines der oben angeführten Dokumente für die Verwendung im Ausland vorgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihnen durch die Legalisation einer Urkunde bzw. die Erteilung einer Apostille weitere Kosten gemäß der aktuellen Gebührenverordnung in unserem Hause entstehen.