Import von Quarantänematerial
Bestimmte gefährliche Schadorganismen sowie mit ihnen befallene Pflanzen dürfen in die Europäische Gemeinschaft nicht eingeführt und auch nicht innerhalb der EG verbracht werden.
Das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist ebenfalls untersagt. Für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke können in besonders begründeten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Verbot Ausnahmen gemacht werden.
Wissenschaftliche Einrichtungen können diese Ausnahmen bei dem zuständigen Pflanzengesundheitsdienst beantragen. Der Import, das Verbringen oder das Arbeiten mit solchen Schadorganismen oder befallenen Pflanzen kann nur zugelassen werden, wenn eine Verschleppung oder Ausbreitung dieser gefährlichen Schadorganismen sicher verhindert wird. Zu diesem Zweck werden die Genehmigungen mit strengen Quarantäneauflagen verbunden.