Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln
Für den Fall dass glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auf nicht landw., gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen, sog. Nichtkulturland, eingesetzt werden sollen, muss der Verkäufer sich die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorlegen lassen.
Diese besonderen Abgabebedingungen gelten für folgende Wirkstoffe:
- Glyphosat
- Glyphosat-Trimesium
Darüber hinaus ist der Einsatz der o.g. Wirkstoffe auf allen befestigen oder versiegelten Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, ausdrücklich verboten. Dies betrifft Wege, Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Garageneinfahrten, Gleisanlagen u.ä. Nichtkulturland, die mit Schlacke, Splitt, Bitumen, Pflaster o.ä. versiegelt sind. Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben dient dem besonderen Schutz der Oberflächengewässer.
Bußgeld
Wer entgegen dem dargestellten Anwendungsverbot chemische Unkrautbekämpfungsmittel auf Wegen, Plätzen und anderen Nichtkulturlandflächen ausbringt oder diese Wirkstoffe zur Anwendung auf Nichtkulturland ohne Vorlage einer Ausnahmegenehmigung abgibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € belangt werden.
Wer entgegen dem dargestellten Anwendungsverbot chemische Unkrautbekämpfungsmittel auf Wegen, Plätzen und anderen Nichtkulturlandflächen ausbringt oder diese Wirkstoffe zur Anwendung auf Nichtkulturland ohne Vorlage einer Ausnahmegenehmigung abgibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € belangt werden.