Pflanzenpass und Handel im Binnenmarkt
Für den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten –Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern – müssen besondere pflanzengesundheitliche Anforderungen eingehalten werden. Die Kanarischen Inseln zählen pflanzenschutzrechtlich nicht zur EU.
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und notwendig für das Verbringen innerhalb der Gemeinschaft.
Auch zum Pflanzenpass-System wurden neue Regelungen verabschiedet, die zum 14.12.2019 in den EU Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Leider hat die EU Kommission zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle relevanten Rechtsakte zur Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031/EU verabschiedet. Wir werden an dieser Stelle jeweils über die aktuellen Vorgaben informieren.
Grundsätzlich bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen erfüllen, d. h. dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen, von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQP) oder anderen neuen, noch nicht in der EU vorkommenden Schadorganismen.
Im Unterschied zu den bisherigen Pflanzenpassregelungen wurde die Pflanzenpasspflicht auf alle zum Anpflanzenbestimmten Pflanzen, z. B. Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen, einschließlich bestimmter Samen und Vermehrungsmaterial, ausgeweitet und gilt innerhalb der gesamten Handelskette bis zum letzten Inverkehrbringer.
Die Pflanzenpässe werden in der Regel durch den registrierten Unternehmer ausgestellt. Diese Ermächtigung ist im Rahmen der amtlichen Registrierung mit zu beantragen und wird durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst erteilt.
Mit der Registrierung und mit der Ausstellung von Pflanzenpässen sind neue Pflichten für den ermächtigten Unternehmer verbunden. Neben der erweiterten Meldepflicht muss er zukünftig seine Bestände auf den Befall mit Schadorganismen überwachen und dies auch dokumentieren. Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Handelswege. Der Inhalt der Pflanzenpässe muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Die Überwachung der Ausstellung von Pflanzenpässen durch die ermächtigten Unternehmer für die geregelten Warenarten wird in Rheinland-Pfalz durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgenommen. Eine Ausnahme bildet die Weinrebe: wenden Sie sich hierfür bitte weiterhin an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Der Pflanzenpass muss gut sichtbar, dauerhaft, deutlich lesbar und in sich deutlich abgetrennt von anderen Informationen auf dem Träger sein. Er enthält die EU-Flagge oben links, die englische Bezeichnung „Plant Passport“, den botanischen Namen, die Pflanzenpassnummer, einen Rückverfolgbarkeitscode und das Ursprungsland. Eine Vorlage finden Sie hier.
Der Pflanzenpass ist an jeder Handelseinheit (Pakete, Bündel, Steckpalette, Einzelpflanze …) zu befestigen.
Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht:
- Absatz passpflichtiger Pflanzen ausschließlich und direkt an private Endnutzer (diese Ausnahme gilt nicht im Fernabsatz und nicht bei Lieferung in Schutzgebiete)
- Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen Betriebsteilen des registrierten Unternehmers (Aufzeichnungen über die Verbringung sind trotzdem zu führen).
Registrierte Betriebe sowie pflanzenpasspflichtige Ware im Handel werden durch den Pflanzenschutzdienst der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Pflanzenpasspflicht sowie auf gelistete oder anderweitig als gefährlich eingestufte Schadorganismen und die Einhaltung der weiteren Anforderungen, dazu gehören auch die neuen Unternehmerpflichten, überprüft.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Pflanzenpass finden Sie unter https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/binnenmarkt---haeufig-gestellte-fragen.html.
Pflanzenpassantrag im Einzelfall
Weitere Informationen finden Sie unter https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/binnenmarkt---unternehmer-1-436.html