Die Futtermittelunternehmer melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind,
Die Pflichten der Meldung von Futtermittelunternehmern ergeben sich aus den Artikeln 9 bis 17 der VO (EG) 183/2005 (Futtermittelhygiene).
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