Achtung Warnhinweis!
Derzeit kursiert eine gefälschte Internetseite zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Netz.
Es handelt sich dabei um die Internetseite zav.make-it-in-germany.org.
Sie werden auf dieser Internetseite aufgefordert, für ein angebliches Anerkennungsverfahren persönliche Daten einzugeben und 130 Euro Bearbeitungsgebühr zu zahlen.
Geben Sie dort auf keinen Fall persönliche Daten und Zahlungsinformationen ein!
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Am 1. April 2012 trat das „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG) und am 16. Oktober 2013 das „Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz" (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz, BQFGRP) in Kraft.
Mit diesem Gesetz erhalten Personen mit im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen und Qualifikationen einen Rechtsanspruch auf ein Verwaltungsverfahren. Dies bedeutet, dass eine zuständige Stelle die Dokumente über Abschlüsse und Qualifikationen mit den aktuellen Ausbildungsinhalten des entsprechenden deutschen Berufes vergleicht.
Für Berufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft (ausgenommen ländliche Hauswirtschaft) ist in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig. Für alle anderen Bundesländer finden Sie die Informationen im Anerkennungsportal des Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die ADD ist auch für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Bildungsnachweise – schulische Abschlüsse und Berechtigungen berufsqualifizerende Abschlüsse zuständig, die an Schulen vermittelt werden.
Ergebnis des Vergleiches ist ein Dokument (Bescheid), aus dem hervorgeht, dass die Abschlüsse und Qualifikationen mit den Ausbildungsinhalten deutscher Berufe ganz, teilweise oder gar nicht vergleichbar sind. Dieser Bescheid ist auch für (zukünftige) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein aussagekräftiges Dokument, um die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers einschätzen zu können. Stimmen die im Ausland erworbenen Abschlüsse nur teilweise mit den aktuellen Ausbildungsinhalten des entsprechenden deutschen Berufes überein, kann eine Nachqualifizierung sinnvoll sein.
Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei (gesetzliche Vorgabe nach § 5 BQFG):
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
- Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Beglaubigte Fotokopie des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises
- Übersetzung des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises in die deutsche Sprache durch eine/einen gerichtlich beeidigte/n Dolmetscher/in oder staatlich geprüfte/n Übersetzer/in (Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin bzw. einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Neben den Kosten für Übersetzungen können für die Verfahren Gebühren anfallen)
- Nachweis über die einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise (z.B. berufliche Weiterbildungen oder ggf. beglaubigte Fotokopie des Arbeitsbuches), sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und
- Nachweis, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (z.B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitsgebern).Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.
Die Frage, ob ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Gerne informieren wir Sie über das Verfahren.
In Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen können Sie sich auch gerne an die Beratungsstellen im IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz wenden. Dort erhalten Sie kostenlos Informationen über die Wege der beruflichen Anerkennung, eventuell erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen und finanzieller Förderung. Zudem erhalten Sie Unterstützung bei der Vorbereitung Ihres Antrags und bei der Zusammenstellung der notwendigen Dokumente.
IQ Beratungsstellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in Rheinland-Pfalz gibt es in Andernach, Koblenz, Landau und Germersheim, Ludwigshafen, Mainz und Trier.
Informationen und Kontakte finden Sie unter
Daneben bestehen für bestimmte Berufe alternative Möglichkeiten der Feststellung oder Anerkennung beruflicher Qualifikationen:
- für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler nach § 10 Bundesvertriebenengesetz,
- für EU-Bürger mit einem reglementierten Beruf nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und
- für beruflich Qualifizierte aus Österreich und Frankreich aufgrund von Staatsverträgen.
Der Antrag wird u. a. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn zur Bewertung übersandt, wodurch sich Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten ergeben können.
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)